OGH: Zur Ausgeschlossenheit im Verfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Der Ausschließungsgrund des § 43 Abs 2 StPO ist aufgrund der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt im Verfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden
26. 12. 2023
Gesetze:
§ 77 DSt, § 43 StPO, § 77 DSt
Schlagworte: Standesrecht, Ausgeschlossenheit, Mitglied des Disziplinarrats
GZ 22 Ds 2/23y, 08.11.2023
OGH: Im (nunmehr) dritten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass der Ausschließungsgrund des § 43 Abs 2 StPO aufgrund der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt im Verfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden ist.