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Zivilrecht

OGH: Zur Satelliten- und Kabelrichtlinie (UrhG)

Das Sendelandprinzip gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter; daraus folgt, dass bei unterbliebener Zustimmung zur Werknutzung eine allenfalls rechtswidrige Verwertungshandlung ausschließlich im Sendestaat erfolgt

26. 12. 2023
Gesetze:   Art 1 RL 93/83, § 17b UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Rundfunksendung, Fernsehsendung, Satellitenfernsehen, Satellitenbouquet-Anbieter, Sendelandprinzip, Uplink-Staat, Senderechte, Verwertungsgesellschaft

 
GZ 4 Ob 109/23t, 21.11.2023
 
OGH: Nach Art 1 Abs 2 lit b RL 93/83 (Satelliten- und Kabelrichtlinie) findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt (Sendelandprinzip).
 
Der EuGH hat ausgesprochen, dass ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine öffentliche Wiedergabe über Satellit, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, diese Zustimmung - entsprechend der dem betreffenden Sendeunternehmen erteilten Zustimmung - nur in dem Mitgliedstaat einholen muss, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Nutzungshandlung (Öffentliche Wiedergabe) nur im Sendeland stattfindet.
 
§ 17b Abs 1 UrhG ist richtlinienkonform zu interpretieren: Das Sendelandprinzip gilt somit auch für Satellitenbouquet-Anbieter. Daraus folgt, dass bei unterbliebener Zustimmung zur Werknutzung eine allenfalls rechtswidrige Verwertungshandlung ausschließlich im Sendestaat erfolgt und (unabhängig davon, ob die fehlende Einwilligung in die Werknutzung das Sendeunternehmen betrifft oder den beteiligten Bouquet-Anbieter) die Verletzungshandlungen nicht die Klägerin ( = österreichische Verwertungsgesellschaft), sondern die jeweils „zuständige“ Verwertungsgesellschaft im Sendeland geltend machen kann.
 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Eingabe der jeweiligen programmtragenden Satellitensignale in die Kommunikationskette (Uplink) nicht in Österreich, sondern in anderen EU-Mitgliedsstaaten. Dementsprechend ist Österreich nicht der Sendestaat und die Klägerin als österreichische Verwertungsgesellschaft, die für Werke der Tonkunst über eine aufrechte Betriebsgenehmigung mit der Befugnis zur treuhändigen Wahrnehmung von Senderechten auf dem Gebiet der Republik Österreich verfügt, nicht Rechteinhaberin im Sendestaat. Damit mangelt es der Klägerin jedenfalls an der Berechtigung zur Geltendmachung der Rechte aus dem Sendestaat und somit an der Aktivlegitimation für die gegenständliche Klage.
 

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