Die Rsp zur gesetzlichen Stundung (§ 765 Abs 2 ABGB) ist auf die letztwillig verfügte Stundung (§ 766 Abs 2 ABGB) zu übertragen; auch § 766 Abs 2 ABGB normiert (nur) eine Vollstreckungssperre
GZ 2 Ob 216/23p, 21.11.2023
OGH: Nach § 766 Abs 1 ABGB kann der letztwillig Verfügende die Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf höchstens fünf Jahre nach seinem Tod oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums anordnen. Ebenso kann er die Deckung des Pflichtteils durch eine Zuwendung ganz oder zum Teil auf diesen Zeitraum erstrecken. In diesen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte den gesamten oder restlichen Geldpflichtteil erst mit Ende dieses Zeitraums fordern, es sei denn, dass ihn dies unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe (Abs 2 leg cit).
Der Senat hat zur mit § 766 Abs 2 ABGB vergleichbaren Bestimmung des § 765 Abs 2 ABGB bereits mehrfach geprüft, ob diese Bestimmung die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses hindert.
Nach § 765 Abs 1 ABGB erwirbt der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Verstorbenen. Nach Abs 2 leg cit kann der Pflichtteilsberechtigte den Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern. Diese Bestimmung findet auch auf die Haftung des Geschenknehmers gegenüber dem verkürzten Pflichtteilsberechtigten Anwendung.
Nach der E 2 Ob 49/19y hat der Gesetzgeber mit § 765 Abs 2 ABGB das Konzept einer „reinen Stundung“ verfolgt. Die Regelung soll dem Vertreter der Verlassenschaft bzw dem Erben Zeit geben, um sich einen Überblick zu verschaffen, die Verlassenschaft zu sichten und zu eruieren, wie und woher die Mittel für die Begleichung der unter Umständen erst zu klärenden Geldpflichtteilsansprüche beschafft werden können. Unter Bezugnahme auf das überwiegende Schrifttum vertrat der Senat die Ansicht, dass mit § 765 Abs 2 ABGB nur die Geldzahlungspflicht des Schuldners auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt.
Auch in der E 2 Ob 117/21a verwies der Fachsenat in Anlehnung an die im Schrifttum überwiegend positiv aufgenommene E 2 Ob 49/19y darauf, dass § 765 Abs 2 ABGB im Ergebnis nur eine „Vollstreckungssperre“ bewirkt, die nur die Zahlungspflicht des Pflichtteilsschuldners, nicht aber die Einleitung des Pflichtteilsprozesses aufschiebt. Es ist nicht Zweck von § 765 Abs 2 ABGB, dem Schuldner für die Entrichtung des Pflichtteils durch Annahme einer „Klagssperre“ zusätzlich zur für den Pflichtteilsprozess erforderlichen Zeit auch noch die gesetzliche Jahresfrist zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung führt daher tatsächlich nur zum Hinausschieben der Vollstreckbarkeit.
In der E 2 Ob 117/21a wurde obiter auch für den Bereich des § 766 Abs 2 ABGB (nur) das Vorliegen einer Vollstreckungssperre bejaht.
Das Berufungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass die Rsp zur gesetzlichen Stundung (§ 765 Abs 2 ABGB) auf die letztwillig verfügte Stundung (§ 766 Abs 2 ABGB) zu übertragen ist.
Dafür spricht zum einen der idente Wortlaut der Bestimmungen („kann der Pflichtteilsberechtigte den … Geldpflichtteil erst … fordern“).
Auch der Normzweck der Stundung nach § 765 Abs 2 ABGB (dazu 2 Ob 49/19y) unterscheidet sich nicht vom telos des § 766 ABGB. Es besteht mangels unterschiedlichen Normzwecks daher kein Anlass, eine „Klagssperre“ in einem Fall zu verneinen, im anderen Fall aber zu bejahen.
Dem Schuldner wird in beiden Fällen eine „Atempause“ im Hinblick auf die Zahlung des Geldpflichtteils (bzw der Pflichtteilsergänzung) und nicht auf einen möglichen Prozess zugestanden. Dieser Zweck wird (auch im Bereich des § 766 ABGB) bereits mit einer bloßen „Vollstreckungssperre“ erreicht.
Dem Ergebnis des Berufungsgerichts kann auch nicht die „konkrete testamentarische Anordnung“ entgegengehalten werden. Damit blendet die Beklagte aus, dass das Gesetz dem Erblasser in § 766 Abs 1 ABGB (nur) die Möglichkeit einräumt, eine Stundung anzuordnen. Die Folgen einer solchen letztwilligen Anordnung, dass nämlich der Pflichtteilsberechtigte damit zeitlich eingeschränkt wird, seinen Anspruch zu „fordern“, sind hingegen in § 766 Abs 2 ABGB gesetzlich normiert und damit unabhängig vom Testament zu prüfen.
Das Berufungsgericht ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass auch § 766 Abs 2 ABGB (nur) eine Vollstreckungssperre normiert, sodass dem Anspruch der Klägerin mangelnde Fälligkeit nicht entgegengehalten werden kann.