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Zivilrecht

OGH: Zur Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (WEG)

Selbst deutlich sichtbare Leitungen im Kellergeschoss und einige wenige durchbohrte Kellerwände zwecks Leitungsverlegung bewirken weder eine unzumutbare Beeinträchtigung noch einen „erheblichen Eingriff in die Bausubstanz“

26. 12. 2023
Gesetze:   § 16 WEG, § 58g WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderungen, allgemeine Teile der Liegenschaft, Elektrofahrzeuge, Ladestation, Wallbox, Langsamladen, Beeinträchtigung

 
GZ 5 Ob 152/23y, 19.10.2023
 
OGH: Nach § 58g Abs 3 WEG ist § 16 Abs 8 WEG auf Einzelladestationen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 errichtet wurden. Die dort genannten Rechtsfolgen beziehen sich auf die Inbetriebnahme einer gemeinsamen derartigen Anlage nach Einbringung einer Einzelanlage und sind hier nicht maßgeblich. Dass auch die geänderte Fassung des § 16 Abs 2 WEG auf Einzelladestationen beschränkt wäre, die erst nach dem 31. 12. 2021 errichtet wurden, ist den Übergangsbestimmungen nicht zu entnehmen.
 
Gegenstand des Änderungsbegehrens sind hier einerseits die Herstellung des (Starkstrom-)Anschlusses und andererseits die Errichtung der bereits installierten Wallbox. Es handelt sich dabei um eine einphasige Wallbox mit einer Leistung von 3,68 kW. Dass diese (für sich allein betrachtet) jedenfalls dem „Langsamladen“ dient, aber auch dem Begriff des „Langsamladens“ iSd Privilegierung in § 16 Abs 2 Z 2 WEG entspricht, liegt auf der Hand. Dass die Verlegung der Starkstromleitung nicht gem § 16 Abs 2 Zm2 WEG idgF privilegiert ist, gesteht die Antragstellerin ausdrücklich zu. Die Frage einer Privilegierung dieser Leitungsverlegung - die es grundsätzlich ermöglicht, in weiterer Folge auch eine Wallbox zu installieren, die allenfalls auch dreiphasiges Laden und eine deutlich höhere Ladeleistung ermöglicht - ist hier daher nicht zu klären. Ihr käme nur theoretisch abstrakte Bedeutung zu, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
 
Gem § 16 Abs 2 Z 1 WEG darf eine Änderung (die im Fall einer bloß bagatellhaften Umgestaltung eben nicht vorläge) weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Nach der Rsp steht einer Änderung nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderung zurückzustehen hat. Abzustellen ist darauf, ob bei objektiver Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Interessen anderer Miteigentümer eine als gewichtig anzusehende unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Warum - selbst deutlich sichtbare - Leitungen im Kellergeschoss und einige wenige durchbohrte Kellerwände zwecks Leitungsverlegung eine unzumutbare Beeinträchtigung bewirken sollten, wird aus dem Revisionsrekurs nicht klar. Warum ein „erheblicher Eingriff in die Bausubstanz“ vorliegen soll, ist nicht nachzuvollziehen.
 

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