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Zivilrecht

OGH: Zur „Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit“

Der Richter hat den Fälligkeitszeitpunkt nicht allein an den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners auszurichten, sondern eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, bei der er die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt; so muss er ins Kalkül ziehen, ob und inwieweit es dem Schuldner zumutbar ist, durch Aufnahme einer Beschäftigung sich die zur Erfüllung notwendigen Mittel zu beschaffen

26. 12. 2023
Gesetze:   § 863 ABGB, § 904 ABGB
Schlagworte: Leistungszeitpunkt, Fälligkeit, Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit, Festsetzung, Zahlungszeitpunkt, Richter, Billigkeitsentscheidung, Interessenabwägung, Leistungsfähigkeit

 
GZ 8 Ob 83/23y, 19.10.2023
 
OGH: Die Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit bedeutet ein sehr weitgehendes Zugeständnis des Gläubigers. Sie muss nach der Rsp nicht unbedingt ausdrücklich vereinbart werden, es genügt, dass ihre Vereinbarung deutlich erkennbar ist. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung, der Schuldner müsse nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit leisten, sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben kann, maW dass - bei Einhaltung des strengen Maßstabs des § 863 ABGB - eine schlüssige Vereinbarung der Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit statthaft ist.
 
Der OGH sprach etwa zu einer Feststellung, dass eine Geldforderung aus Warenlieferung zum Zweck der Abwendung des Konkurses gestundet wurde, aus, dies bedeute nichts anderes, als dass die Fälligkeit der Forderung bis zu einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Zahlungspflichtigen hinausgeschoben wurde, dessen Gegenleistung demnach iSd § 904 S 3 ABGB nach Tunlichkeit und Möglichkeit erfolgen sollte. Ebenso kam der OGH in einem Fall, in dem die Darlehensgewährung durch den Kläger erkennbar zu dem Zweck, einer wegen ihrer finanziellen Probleme verzweifelten „engen Freundin“ - ihr verblieben auf Grund ihrer hohen Fixkosten lediglich ca € 100 im Monat für das tägliche Leben - zu helfen, erfolgte, zum Ergebnis, dass die betraglich unbestimmte Ratenvereinbarung nur iSe Zahlung nach „Tunlichkeit und Möglichkeit“ - entsprechend den bescheidenen Möglichkeiten der Beklagten - verstanden werden könne.
 
Der Richter hat bei § 904 S 3 ABGB den Fälligkeitszeitpunkt nicht allein an den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners auszurichten, sondern eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, bei der er die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt; so muss er ins Kalkül ziehen, ob und inwieweit es dem Schuldner zumutbar ist, durch Aufnahme einer Beschäftigung sich die zur Erfüllung notwendigen Mittel zu beschaffen.
 

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