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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von „Vergütungszinsen“

Generell unterliegen sowohl vertraglich bedungene als auch gesetzliche Zinsen der dreijährigen Verjährung gem § 1480 ABGB

26. 12. 2023
Gesetze:   § 1333 ABGB, § 1480 ABGB, § 2 2. COVID-19-G
Schlagworte: Verjährung, Vergütungszinsen, gesetzliche Zinsen, Frist, Rückforderung, Bereicherung, verbotenes Glücksspiel, Hemmung, COVID-19, Fortlaufshemmung

 
GZ 4 Ob 210/23w, 25.11.2023
 
OGH: Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen iSd § 1333 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“), wie etwa bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nach einem Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag. Generell unterliegen sowohl vertraglich bedungene als auch gesetzliche Zinsen der dreijährigen Verjährung gem § 1480 ABGB.
 
Warum für gesetzliche Zinsen aus - wie hier - bereicherungsrechtlich zurückgeforderten, aus unwirksamen Glücksspielverträgen stammenden Beträgen anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich.
 
In ihrem Revisionsantrag übersieht die Beklagte allerdings, dass nach § 2 des 2. COVID-19-G die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet wird. Dabei handelt es sich um eine Fortlaufshemmung (arg: „wird in die Zeit ... nicht eingerechnet“), was dahin zu verstehen ist, dass während dieses Zeitraums die Verjährung gehemmt ist. Dies bedeutet hier, dass die Verjährungsfrist für die vor der Klagsanbringung angefallenen Zinsen im Ergebnis um 40 Tage verlängert wird: Nur die Zinsen, die 3 Jahre und 40 Tage vor Klagsanbringung angefallen sind, sind demnach verjährt.
 

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