Die lange Verjährungsfrist des § 1498 ABGB ist auf juristische Personen anwendbar, wenn sie als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist
GZ 6 Ob 207/22t, 20.11.2023
OGH: Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Anwendung der langen Verjährungsfrist nicht erforderlich. Liegt keine strafgerichtliche Verurteilung vor, dann hat der Zivilrichter selbständig das Vorliegen der im strafrechtlichen Sinn zu verstehenden Voraussetzungen zu prüfen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist (ua) deshalb ausscheide, weil nicht feststehe, welche Taten namentlich genannten Personen in einem bestimmten Strafverfahren zur Last gelegt würden, sind daher nicht geeignet, die Klageabweisung durch die Vorinstanzen zu tragen.
In der außerordentlichen Revision wird aber übersehen, dass die Vorinstanzen ohnehin eigene Feststellungen – konkret Negativfeststellungen – zu den Handlungen und Unterlassungen sowie zu einem allfälligen Vorsatz von „zumindest einem Organmitglied“ der Beklagten trafen und auf Grundlage dieser eigenen Feststellungen die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist auf die hier geltend gemachten Ansprüche verneinten.
Das Berufungsgericht hat nicht die Rsp missachtet, wonach die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auf juristische Personen anwendbar ist, wenn sie als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich sind.
Darauf, dass der Verband seit Geltung des VbVG nicht nur für Straftaten seiner Organe, sondern nach § 3 Abs 2 und 3 VbVG für solche Taten seiner Entscheidungsträger (iSd § 2 Abs 1 VbVG) und Mitarbeiter (iSd § 2 Abs 2 VbVG), sohin eines weiter gefassten Personenkreises verantwortlich ist – während sich die (nur) auf Organhandeln abstellende Rsp auf die Anwendung der langen Verjährungsfrist zu Lasten von juristischen Personen auf vor der Anwendbarkeit des VbVG begangene Straftaten bezieht – nimmt die außerordentliche Revision nicht Bezug. In der außerordentlichen Revision wird vielmehr ein strafbares Handeln zugunsten der Beklagten nur von Organen behauptet. In diesem Zusammenhang wird daher keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht.
Entgegen dem Revisionsvorbringen steht auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Negativfeststellungen gingen zu Lasten der Klägerin, im Einklang mit der Rsp, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist vom Geschädigten zu beweisen sind.