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Zivilrecht

OGH: Zur dreijährigen Frist des § 6 Abs 1 AHG

Die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens ist keine Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage, sofern aufgrund einer behördlichen Entscheidung bereits ein Schaden eintrat, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden konnte; Amtshaftungsansprüche können dann schon vor rechtskräftigem Abschluss des Anlassverfahrens erhoben werden; ist nicht offensichtlich, dass der Geschädigte erst nach Beendigung dieses Verfahrens ausreichende Kenntnis vom Schaden haben konnte, hat er im Fall eines Verjährungseinwands darzulegen, warum er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt im Unklaren gewesen sei

26. 12. 2023
Gesetze:   § 6 AHG, § 228 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Verjährung, Kenntnis, Verwaltungsverfahren

 
GZ 1 Ob 161/23t, 23.10.2023
 
OGH: Der Kläger macht geltend, dass die Verjährung erst mit dem Erkenntnis des BVwG begonnen habe, sodass er die Klage jedenfalls innerhalb der dreijährigen Frist des § 6 Abs 1 AHG erhoben habe. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanzen ist allerdings durch stRsp gedeckt:
 
Gem § 6 Abs 1 Satz 1 AHG verjähren Amtshaftungsansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem dem Geschädigten der Schaden bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung. Für den Fristbeginn kommt es neben der Kenntnis vom Schaden darauf an, wann der Geschädigte ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs schließen konnte. Der anspruchsbegründende Sachverhalt musste so weit bekannt sein, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden hätte können. Dann beginnt die Verjährungsfrist unabhängig davon zu laufen, ob die Schadenshöhe bereits bezifferbar ist, alle Schadensfolgen bekannt oder diese schon zur Gänze eingetreten sind. Trifft dies nicht zu, muss der Verjährung mit einer Feststellungsklage begegnet werden. Keinesfalls darf der Geschädigte aber so lange warten, bis sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduziert ist oder er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Wann eine ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab.
 
Die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens ist keine Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage, sofern aufgrund einer behördlichen Entscheidung bereits ein Schaden eintrat, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden konnte. Amtshaftungsansprüche können dann schon vor rechtskräftigem Abschluss des Anlassverfahrens erhoben werden. Ist nicht offensichtlich, dass der Geschädigte erst nach Beendigung dieses Verfahrens ausreichende Kenntnis vom Schaden haben konnte, hat er im Fall eines Verjährungseinwands darzulegen, warum er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt im Unklaren gewesen sei.
 
Weshalb dem Kläger der Verdienstentgang, den er aus seiner vorzeitigen Repatriierung und der daraus resultierenden Auslandseinsatzsperre aufgrund des Disziplinarerkenntnisses ableitet, nicht schon vor Entscheidung des VwG bekannt gewesen sei, zeigt er nicht auf. Der Revision lässt sich auch nicht entnehmen, dass er erst durch diese Entscheidung Kenntnis von der – seiner Ansicht nach – unvertretbaren Unrichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses und damit vom Organverschulden erlangt hätte. Dass die Vorinstanzen den Verjährungsbeginn hinsichtlich des Verdienstentgangs bereits mit der aufgrund des Disziplinarerkenntnisses erfolgten Repatriierung annahmen, ist daher jedenfalls vertretbar. Dass die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten mit Beauftragung seiner Rechtsanwältin zu laufen begonnen habe, bestreitet der Kläger nicht mehr.
 
Was der Revisionswerber mit seiner Behauptung anstrebt, dem Disziplinarerkenntnis wäre für das Amtshaftungsverfahren „Bindungswirkung“ zugekommen, bleibt unklar. Eine Bindung an jenen Verwaltungsakt, aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, kann bei der Beurteilung seiner Richtigkeit (Vertretbarkeit) schon nach dem Wesen der Amtshaftung nicht bestehen. Auch aus § 11 Abs 1 AHG ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Zwar darf das Amtshaftungsgericht die Rechtswidrigkeit eines Bescheids demnach nicht ohne Anrufung des VwGH bejahen. Die Erhebung einer Amtshaftungsklage hindert dies aber nicht.
 
Zwar wird es oft sinnvoll sein, die Klage erst nach Klärung der Rechtswidrigkeit in einem dafür vorgesehenen (verwaltungsgerichtlichen) Verfahren zu erheben. Gerade das ermöglicht aber die Ablaufhemmung nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG: Der Kläger hat nach der abschließenden Klärung der Rechtswidrigkeit jedenfalls noch ein volles Jahr Zeit, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, ohne Verjährung befürchten zu müssen.
 
 

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