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Zivilrecht

OGH: Zum Schutzzweck der Reihungsbestimmungen für die Vergabe eines Kassenvertrags

Der Schutzbereich der Reihungskriterien-VO erstreckt sich nicht auf rein subjektive Interessen, die als solche bei der Reihung der Bewerber gerade keine Rolle spielen dürfen, etwa die Möglichkeit, eine Ordination vom Vorgänger kostenlos übernehmen oder einem Familienmitglied nachfolgen zu können

26. 12. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, Reihungskriterien-VO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzzweck der Norm, Kassenarztstelle, Vergabe, Besetzungsvorschlag, Reihungskriterien, subjektive Kriterien, Nachfolge, Familie, Ordination, Übernahme

 
GZ 8 Ob 140/22d, 17.11.2023
 
OGH: Wie der OGH bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dienen die Reihungsbestimmungen für die Vergabe eines Kassenvertrags den Interessen der Versicherten und dem Schutz der Bewerber mit dem Ziel, dass möglichst der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommen soll. Die Vergabe eines Kassenvertrags muss auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Reihungskriterien sind im Rahmen dieser Zwecke als Schutznorm iSd § 1311 ABGB anzusehen.
 
Die Übertretung einer Schutznorm macht nur insofern für den dadurch verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte und als gerade die Interessen verletzt wurden, deren Schutz im Zweckbereich der Norm liegt. Die Verletzung anderer, außerhalb des Normzwecks gelegener Interessen begründet eine Schadenersatzpflicht nicht.
 
Bei der Vergabe eines Kassenvertrags werden subjektive, nicht dem Ziel der Vergabe an den Bestqualifizierten dienende Auswahlkriterien in der Rsp als unsachlich und daher unzulässig qualifiziert. Insbesondere wurde dies explizit für die Kriterien der Nachfolge innerhalb der Familie und für das Bestehen einer vorvertraglichen privatrechtlichen Einigung zwischen Bewerber und Praxisvorgänger ausgesprochen. Aus diesem Grund sind die vermögensrechtlichen Interessen der präsumtiven Übergeber einer Kassenpraxis an einem bestimmten Nachfolger vom Schutzbereich der Reihungskriterien ausgenommen, dürfen sie doch für die Reihung nicht maßgeblich sein.
 
Nichts anderes kann spiegelbildlich aber für den übergangenen Bewerber gelten: Bei den Richtlinien für die objektive Reihung zur Vergabe eines Kassenvertrags ist davon auszugehen, dass sie auch das Interesse des nach den Kriterien Bestqualifizierten schützen, die angestrebte selbstständige Tätigkeit als Kassenvertragsarzt zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen zu können. Ein finanzieller Nachteil aufgrund einer unsachlichen Verzögerung des Vertragsabschlusses wegen Verletzung der Reihungskriterien läge daher im Schutzbereich der Norm. Dieser Schutzbereich erstreckt sich aber nicht auf rein subjektive Interessen, die als solche bei der Reihung der Bewerber gerade keine Rolle spielen dürfen, etwa die Möglichkeit, eine Ordination vom Vorgänger kostenlos übernehmen oder einem Familienmitglied nachfolgen zu können.
 
 

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