Die Revision führt keine Gründe an, weshalb die Jud zum gesetzlichen Inhalt der zu veröffentlichenden Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG über das eingeleitete Strafverfahren, nach der es der Namensnennung desjenigen, der die Mitteilung begehrt, bedarf , auch für eine Widerrufsverpflichtung nach § 1330 Abs 2 ABGB gelten sollte
GZ 6 Ob 211/23g, 20.11.2023
OGH: Widerruf bedeutet, dass eine Behauptung als unwahr zurückgenommen wird. Ziel des Widerrufs ist es, die durch die unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten nachträglich zu beseitigen.
Ein Widerruf kann grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut, verlangt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur insoweit möglich, als dies zur Entkräftung der beim Empfänger der Mitteilung aus dem Gesamtzusammenhang entstandenen abträglichen Meinung zur Klarstellung notwendig ist. Dadurch darf der Sinngehalt der beanstandeten Äußerung aber nicht verändert werden.
Das Berufungsgericht war der Auffassung, nur der in dem vom Erstgericht zutreffend stattgegebenen Widerrufseventualbegehren angeführte Wortlaut entspreche dem ursprünglichen Wortlaut der von der Beklagten tatsächlich aufgestellten Behauptung, in der nur von dem auf dem Lichtbild abgebildeten Polizisten die Rede gewesen sei. Der Kläger begehre im abgewiesenen Widerrufshauptbegehren seine namentliche Nennung und argumentiere unzutreffend damit, dass der Veröffentlichungswert des Widerrufs der begehrten bloßen Textmitteilung erhöht werden müsse, weil er in der Anlassveröffentlichung (nur) durch ein Bild identifizierbar gewesen sei und beim Widerruf eine neuerliche Bilddarstellung nicht wünsche. Eine Notwendigkeit der Klarstellung durch namentliche Nennung des Klägers im Widerruf sei jedoch nicht gegeben. Das Publikum, das den Kläger auf dem inkriminierten Beitrag im Facebook-Profil der Beklagten – aufgrund des Lichtbilds – als „M* N*“ identifizieren habe können, bedürfe einer namentlichen Nennung des Klägers nicht, um durch den Widerruf über die Unrechtshandlung der Beklagten gegenüber dem Kläger entsprechend aufgeklärt zu werden. Jene Verkehrskreise, die den Kläger – trotz des Lichtbilds – nicht erkannt hätten, benötigten wiederum nicht die Zusatzinformation, dass es sich bei dem auf dem Lichtbild abgebildeten und im Text erwähnten Polizisten um namentlich den Kläger gehandelt habe, damit die bei ihnen entstandene abträgliche Meinung über den Kläger beseitigt werde.
Diese Beurteilung findet Deckung in den erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen. Die Revision führt dagegen auch keine stichhaltigen Argumente ins Treffen. Weshalb die durch die inkriminierte Äußerung und das Lichtbild hervorgerufene abträgliche Meinung bei jenen Personen, die den Kläger nicht kannten, durch die Nennung des gar nicht veröffentlichten Namens des Klägers wirksamer beseitigt werden könne, was die Revision offenbar im Auge hat, vermag sie nicht schlüssig darzulegen. Dies liegt auch nicht auf der Hand, zumal aus der im Widerrufshauptbegehren beantragten Formulierung ohne die Bilddarstellung nicht einmal hervorgeht, dass es sich beim genannten M* N* um einen Polizisten handelte.
Die Entscheidungen 6 Ob 328/00d und des dazu geführten Provisorialverfahrens 6 Ob 218/98x sind hier schon deshalb nicht relevant, weil die Beklagte ohnehin verpflichtet wurde, den Widerruf durch Veröffentlichung auf ihrem Facebook-Profil gegenüber allen Lesern der inkriminierten Äußerung zu erklären. Eine von der Revision erblickte Judikaturdivergenz in diesen Entscheidungen liegt überdies nicht vor, weil – wie in 6 Ob 328/00d dargelegt wurde – das Provisorialverfahren nur die Beurteilung der Aktivlegitimation für den zu sichernden Unterlassungsanspruch betraf. Im Gegenteil wird in der Entscheidung 6 Ob 218/98x die im Hauptverfahren erfolgte Abweisung des Widerrufsbegehrens gegenüber jenen breiten Publikumsteilen, für die der dortige Kläger nicht identifizierbar war, bereits angedeutet.
Die Revision führt auch keine Gründe an, weshalb die Jud zum gesetzlichen Inhalt der zu veröffentlichenden Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG über das eingeleitete Strafverfahren, nach der es der Namensnennung desjenigen, der die Mitteilung begehrt, bedarf , auch für eine Widerrufsverpflichtung nach § 1330 Abs 2 ABGB gelten sollte.
§ 30 KSchG über die Urteilsveröffentlichung dient dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile. Aus der Rsp, wonach eine anonymisierte Urteilsveröffentlichung diesem Zweck nicht gerecht wird, ist für den Inhalt des von der ohnehin nicht „anonymisierten“ Beklagten zu veröffentlichenden Widerrufs nach § 1330 Abs 2 ABGB, der anderen Zwecken dient, im gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen.