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Baurecht

VwGH: Zur Frage, was Gegenstand einer Baubewilligung ist; aliud

Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten (hier: errichteten) Projekt an

24. 12. 2023
Gesetze:
Schlagworte: Baubewilligung, aliud, Einreichpläne, Spruch

 
GZ Ra 2021/05/0135, 27.10.2023
 
VwGH: Der VwGH hat zwar ausgesprochen, dass maßgeblich für die Frage, was Gegenstand einer Baubewilligung ist, der Spruch des eine solche Bewilligung erteilenden Bescheides ist, jedoch - und das übersieht die Revision - „einschließlich allenfalls zu dessen Bestandteil erklärter Einreichunterlagen“.
 
Ausgehend davon legt die Revision nicht dar, dass das VwG bei seiner Beurteilung, wonach vor dem Hintergrund des Bescheides vom 6. März 1967 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K, der sich im Spruch ausdrücklich auf vorgelegte Einreichunterlagen (und zwar auf den „mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan“) bezieht, von der Bewilligung der Errichtung der anhand der Einreichpläne projektierten Gartenhütte auszugehen sei, von Rsp des VwGH abgewichen wäre.
 
Auch mit dem Vorbringen, das Erkenntnis des VwG weiche von der Rsp des VwGH dazu ab, was unter einem „aliud“ zu verstehen sei, kann die Revision die Zulässigkeit schon deshalb nicht begründen, weil sie es unterlässt, darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht.
 
Im Übrigen wird nach ständiger hg Rsp eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Bewilligung erfordert. Ob ein aliud vorliegt, ist immer an Hand eines bestimmten Projektes im Vergleich zu etwas anderem zu prüfen. Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten (hier: errichteten) Projekt an. Die Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage ein „aliud“ darstellt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
 
Dass die Beurteilung des VwG, wonach auf der Basis der getroffenen Feststellungen die errichtete Gartenhütte von der dafür erteilten Baubewilligung in Größe, Lage und Fundamentierung erheblich abweiche, weshalb ein „aliud“ vorliege, unvertretbar wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt.
 

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