Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG bekämpft werden kann
GZ Ra 2021/21/0353, 25.10.2023
VwGH: Zwar stellt die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs 2a FPG eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG bekämpft werden kann.
Allerdings mangelt es im vorliegenden Fall an einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage. Wie die Revision zutreffend geltend macht, stützte das BVwG die Feststellungen, aufgrund derer es von der für den Mitbeteiligten gegebene Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft ausging, lediglich auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23. November 2017. Dieses Dokument war jedoch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits fast vier Jahre alt, sodass es für den vorliegenden Fall keine aktuelle Grundlage für die Feststellungen über allfällige Auswirkungen einer Kontaktaufnahme syrischer Staatsangehöriger mit der syrischen Botschaft in Wien zwecks Reisepassausstellung auf ihre in der Heimat aufhältigen Familienangehörigen darstellen kann. Darüber hinaus behandelt die Anfragebeantwortung primär nur die Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments durch die syrischen Vertretungsbehörden in Österreich. Lediglich beiläufig wird dort angemerkt, es sei zu beachten, dass ein syrischer Staatsangehöriger mit einem solchen Antrag den syrischen Staat von seinem Aufenthalt in Österreich in Kenntnis setze, was „unterschiedliche Konsequenzen“ nach sich ziehen könne und „nicht für jeden in Österreich befindlichen Syrer eine Option darstellt“. Diese Anmerkung vermag die Feststellungen des BVwG aber nicht zu tragen.