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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 44a VStG – zum Spruch iZm Ausnahmeregelungen

Ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot einschränkenden Ausnahmeregelung ist in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches nur dann erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist

24. 12. 2023
Gesetze:   § 44a VStG
Schlagworte: Spruch, Ausnahmeregelung

 
GZ Ra 2023/10/0401, 25.10.2023
 
VwGH: Ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot einschränkenden Ausnahmeregelung ist in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches nur dann erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist.
 
 

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