Der VwGH kann seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden
GZ Fr 2023/10/0003, 25.10.2023
VwGH: Der VwGH kann seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden. Vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht des - gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zur Entscheidung über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zuständigen - VwG lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 und Abs 7 B-VG iVm den §§ 38 und 42a VwGG. Mit einem solchen kann jedoch nicht, wie vom Bf eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des VwGH in der Sache (anstelle des dafür zuständigen VwG) erreicht werden, weshalb eine Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in einen – zulässigen - Fristsetzungsantrag (der die in § 38 Abs 3 VwGG geforderten Angaben zu enthalten hat) nicht in Betracht kommt.