Der Revisionswerber hat umfangreich und substantiiert bestritten, dass eine Verständigung über die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung in seinen Briefkasten eingelegt worden sei; dieses Vorbringen war jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet, die durch den Zustellnachweis aufgestellte Vermutung zu widerlegen; das VwG hätte daher die beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen; dies gilt ungeachtet dessen, dass Sache des Verfahrens nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Vorlageantrags war: Denn selbst wenn diese Konstellation der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags oder der Beschwerde gleichzuhalten wäre, sodass iSd § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ein Ausnahmetatbestand für das Absehen von der Verhandlung erfüllt wäre, wäre die Durchführung der Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG dennoch geboten gewesen, weil für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels relevante Sachverhaltsfragen zu klären waren
GZ Ra 2023/08/0034, 25.10.2023
VwGH: Gem § 24 Abs 4 VwGVG kann das VwG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Nach der Rsp des VwGH lassen die Akten dann iSd § 24 Abs 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben.
Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehört es jedoch zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.