In seinem Beschluss vom 11.08.2006 zur GZ 9 Ob 66/06f hat sich der OGH mit der Irrtumsanfechtung befasst:
OGH: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Anfechtende den Vertrag auch in Kenntnis der wahren Sachlage geschlossen hätte, trifft dann, wenn der Anfechtungsgegner den Irrtum durch die Unterlassung der gebotenen Aufklärung verursacht hat, den Anfechtungsgegner.