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Verfahrensrecht

OGH: Zur Schriftform bei Gerichtsstandsvereinbarungen (EuGVVO)

Der alleinige Hinweis auf die auf der Homepage abrufbaren Einkaufsbedingungen kann - anders als die Verweisung im Geltungshinweis durch Hyperlink oder „click wrapping“ bei Vertragsabschluss im elektronischen Weg - nicht als Nachweis einer klar und deutlich zum Ausdruck gekommen Willenseinigung ausreichen

19. 12. 2023
Gesetze:   Art 25 EuGVVO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Gerichtsstandvereinbarung, Schriftformerfordernis, AGB, Zugang, Vertragsschluss, Internet, Hinweis auf Homepage, Hyperlink, click wrapping

 
GZ 2 Ob 179/23x, 25.10.2023
 
OGH: Gem Art 25 Abs 1 EuGVVO können die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbaren, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss - soweit für den vorliegenden Fall relevant - entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden (Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO).
 
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt. Zusätzlich muss aber auch feststehen, dass der Partei die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB tatsächlich zugegangen sind. Der OGH vertritt dazu in stRsp, dass die AGB, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, den Vertragspartnern spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen müssen, damit eine Vereinbarung nach Art 25 EuGVVO zustande kommt. Es besteht für den anderen Vertragspartner keine Pflicht, sich die AGB zu verschaffen. Das entspricht auch dem Gedanken, dass diejenige Vertragspartei, die eine Vereinbarung über eine besondere Gerichtszuständigkeit erreichen will, dies der anderen Partei klar und deutlich offenzulegen hat.
 
Der EuGH hält grundsätzlich am Zugangserfordernis fest, lässt für dessen Nachweis aber ausreichen, wenn beim (deutlichen) Hinweis auf die AGB ein Hyperlink angegeben wird, sofern dieser funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann. Ob diese Rsp auf einen elektronischen Vertragsabschluss über das Internet beschränkt ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil bloß auf die über die Homepage einsehbaren Einkaufsbedingungen verwiesen wird, dieser Geltungshinweis aber keinen unmittelbar zu diesen führenden Hyperlink enthält, der die die Gerichtsstandsklausel beinhaltenden AGB (reproduzierbar) „zugänglich machen“ würde. Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der bisherigen Rsp - der bloß generelle Hinweis auf die AGB schon zur Erfüllung des Nachweises des tatsächlichen Zugangs ausreichend wären, ergeben sich aus dieser Rsp nicht.
 
Der alleinige Hinweis auf die auf der Homepage abrufbaren Einkaufsbedingungen kann daher - anders als die Verweisung im Geltungshinweis durch Hyperlink oder „click wrapping“ bei Vertragsabschluss im elektronischen Weg - nicht als Nachweis einer klar und deutlich zum Ausdruck gekommen Willenseinigung ausreichen.
 
 

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