Die in den Statuten vorgesehene vorläufige, mit der Bestätigung durch die zuständige Mitgliederversammlung bedingte Kooptierung ist ein Recht des Rumpfvorstands, das den Zweck hat, eine Unterbrechung bei der Führung der Geschäfte des Vereins hintanzuhalten
GZ 8 Ob 82/22z, 17.11.2023
OGH: Nach § 7 VerG sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Eine Auflistung der Nichtigkeitsgründe enthält das VerG nicht. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, und zwar von einem Gewicht, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. In allen anderen Fällen besteht nur Anfechtbarkeit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Wahl des Vorstands eines Vereins durch dessen Mitgliederversammlung ist als Beschluss eines Vereinsorgans nach § 7 VerG zu qualifizieren, zumal der vereinsrechtliche Beschlussbegriff sehr weit auszulegen ist und § 7 VerG sich auf Beschlüsse aller Vereinsorgane bezieht. Als nichtig wurde in der Rsp etwa der Beschluss zur Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung erachtet, zu der nur etwa die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden, oder eine Beschlussfassung durch ein nach der Kompetenzverteilung des Vereins nicht zuständiges Vereinsorgan. Es genügt aber nicht jede Art von Einberufungsmängeln, wie zB der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Die Nichtigkeit von Beschlüssen kann sich auch daraus ergeben, dass sie an ungültige frühere Beschlüsse anschließen, die Grundlage und notwendige Voraussetzung für die späteren Beschlüsse sind
Die - in Vereinsstatuten häufig vorgesehene - Bestellung von Mitgliedern eines Leitungsorgans bzw Vereinsvorstandes per Kooptierung mit nachträglicher Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung, wird in der Lit für zulässig erachtet. Soweit die Kläger hier monieren, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch die Kooptierung von nur zwei neuen Vorstandsmitgliedern unter die statutengemäße Mindestzahl gesunken wäre, setzen sie sich in Widerspruch zu ihrer Argumentation, dass der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ohnehin erst mit der Wahl oder Kooptierung seines Nachfolgers wirksam wird. Darüber hinaus ist die vorläufige, mit der Bestätigung durch die zuständige Mitgliederversammlung bedingte Kooptierung nach den Statuten ein Recht des Rumpfvorstands, das den offenkundigen Zweck hat, eine Unterbrechung bei der Führung der Geschäfte des Vereins hintanzuhalten.