Bei der Prüfung, ob das Standesrecht ungeachtet einer Tätigkeit des Rechtsanwalts in eigener Sache konkrete Handlungs- und Unterlassungspflichten auch für diesen Bereich aufstellt, ist für die Abgrenzung § 2 RL-BA 2015 maßgeblich; dies gilt gem § 58 Abs 1 RL-BA 2015 gleichermaßen auch für Rechtsanwaltsanwärter
GZ 24 Ds 17/22t, 13.09.2023
Mit Subsumtionsrüge wird reklamiert, dass die Beschuldigte nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis keine fremden Angelegenheiten mit dem Interview besorgt habe, zB als Parteienvertreterin aufgetreten sei, und daher keine Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt vorliegen würde.
OGH: § 2 Abs 2 RL-BA 2015 bestimmt, dass der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig wird, wenn er nicht unmittelbar in Besorgung fremder Angelegenheiten tätig ist, jedoch im Rahmen dieser Tätigkeit als Rechtsanwalt auftritt. Gem § 58 Abs 1 RL-BA 2015 gilt dies gleichermaßen auch für Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwaltsanwärterinnen.
Dabei ist zu prüfen, ob das Standesrecht ungeachtet einer Tätigkeit des Rechtsanwalts in eigener Sache konkrete Handlungs- und Unterlassungspflichten auch für diesen Bereich aufstellt, wobei für die Abgrenzung § 2 RL-BA 2015 maßgeblich ist.
Der Bestimmung des § 8 RAO und dem allgemeinen Verbot gem § 57 Abs 1 RAO als selbstverständliche Berufspflicht eines Rechtsanwaltsanwärters
sind weder von ihrem Wortlaut noch von ihrem Zweck her eine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass diesem Gebot nur bei Besorgung fremder Angelegenheiten zu entsprechen sei. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Rechtsanwaltsanwärterin, die fallaktuell – wenn auch zu Unrecht – in einer Fernsehsendung zu einem aktuellen rechtlichen Aspekt als „Familienanwältin“ auftritt, dieser (ihrer) Berufspflicht nur bei der Besorgung fremder Angelegenheiten unterliegen soll.
Das (auf die eigene Einlassung verweisende) Vorbringen in der Schuldberufung ieS (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) mit den dort reklamierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite – dass sich eine Vorstellung als „Familienanwältin“ bei der ersten Aufnahme aus den Verfahrensergebnissen nicht ableiten ließe und, dass die Beschuldigte weder während der (jedenfalls zweiten) Aufzeichnung, stressbedingt, noch beim Ansehen der Ausstrahlung am Abend desselben Tages diese Anrede und das eingeblendete Insert bemerkt bzw wahrgenommen hätte – vermag keine Bedenken an der in freier Beweiswürdigung getroffenen Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat und dessen anderslautenden Feststellungen zu erwecken.