Der Ablauf der dreijährigen Frist des § 27 Abs 1 lit g WRG führt - vorbehaltlich der Hemmung der Frist nach § 28 WRG - ex lege zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts
GZ 1 Ob 163/23m, 16.11.2023
OGH: Gem § 27 Abs 1 lit g WRG erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über 3 Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Nach § 28 Abs 1 WRG hat der Wasserberechtigte die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage unter Vorlage der Pläne innerhalb der in § 27 Abs 1 lit g WRG bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen, durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.
Nach der Rsp des VwGH liegt eine ununterbrochene Wasserbenutzung nur so lange vor, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. Maßgeblich ist der Zustand der der Wasserbenutzung dienenden Anlagen. Jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als „wesentlicher Teil der Anlage“ iSd § 27 Abs 1 lit g WRG gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag idR zwar gegeben sein, doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechts geknüpft, sodass es nicht darauf ankommt, ob eine Anlage reparaturbedürftig ist oder nicht. Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts nach § 27 Abs 1 lit g WRG ist allein der Umstand maßgeblich, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über 3 Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes; der darüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung.
Die Klägerin begehrt hier von dem von ihr beauftragten und bevollmächtigten Zivilingenieur den Ersatz der Rückbaukosten, die ihr mit Bescheid gem § 29 Abs 1 WRG nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts vorgeschrieben wurden; zudem verlangt sie Ersatz für den Verlust des unbefristeten Wasserbenutzungsrechts. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass das Wasserbenutzungsrecht ex lege gem § 27 Abs 1 lit g WRG bereits vor Beauftragung des Beklagten erloschen war, stünde ihr ein Ersatz mangels kausalen Verhaltens nicht zu. Für ein bereits erloschenes unbefristetes Wasserrecht kann von ihr kein Ersatz beansprucht werden.