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Zivilrecht

OGH: Zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Verstoß gegen gesetzliche Verbote

Weder bei der vom Grundbuchsgericht vollzogenen Liegenschaftsteilung noch bei der Ab- bzw Zuschreibung von Grundstücksteilen handelt es sich um einen Vertrag

19. 12. 2023
Gesetze:   § 879 ABGB, § 1 Sbg BGG, § 61 GBG
Schlagworte: Vertrag, Nichtigkeit, Verstoß, gesetzliches Verbot, Grundstücksteilung, Zuschreibung, Abschreibung, Grundbuch, Raumordnung, Austraghaus, Löschungsklage, Baurecht

 
GZ 3 Ob 137/23b, 13.11.2023
 
OGH: Gem § 1 Abs 3 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (Sbg BGG) dürfen zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern oder Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gem § 2 Abs 4 GewO oder nach Errichtung derselben Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.
 
Gegen diese Vorschrift wurde im vorliegenden Fall zweifelsfrei verstoßen, indem das nunmehrige Grundstück, auf dem der (erste) Zubau zum Austraghaus errichtet worden war, von einem anderen Grundstück abgeschrieben und das Eigentumsrecht daran an den Kläger übertragen wurde.
 
Gem § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Weder bei der vom Grundbuchsgericht vollzogenen Liegenschaftsteilung noch bei der Ab- bzw Zuschreibung des Grundstücksteils handelt es sich aber um einen Vertrag, sodass schon aus diesem Grund die vom Kläger erklärte Anfechtung dieser beiden Vorgänge scheitern muss.
 
Darüber hinaus hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine - prinzipiell im Fall einer gesetzwidrigen Grundbuchseintragung denkbare - Löschungsklage (§ 61 GBG) dem Kläger hier nicht offensteht, weil er durch die Einverleibung gerade nicht in einem bücherlichen Recht verletzt wurde, sondern im Gegenteil ein solches erlangt hat.
 
Ein Erfolg des auf den Verstoß gegen § 1 Abs 3 Sbg BGG gestützten Rechtsgestaltungsbegehrens ist daher von vornherein nur in Bezug auf die vom Kläger angefochtenen Verträge denkbar. Entgegen dem Wortlaut des § 879 Abs 1 ABGB führt nach stRsp aber nicht jeder Verstoß gegen eine Verbotsnorm zur Nichtigkeit des Vertrags; entscheidend ist vielmehr, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt, wenn - wie im Fall des § 1 Abs 3 Sbg BGG - die Norm nicht ausdrücklich anordnet, dass ihr widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen. § 1 Abs 3 Sbg BGG untersagt nach seinem klaren Wortlaut lediglich die Teilung bzw Vereinigung von Grundstücken sowie die Ab- und Zuschreibung von Grundstücksteilen, nicht aber auch die Einräumung eines Baurechts auf einem (wenn auch gesetzwidrig) geteilten und ab- bzw zugeschriebenen Grundstücksteil. Schon aus diesem Grund ist die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des Baurechtsvertrags sowie des Nachtrags hiezu zu verneinen.
 

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