Wird ein einheitlicher Schaden geltend gemacht und bezieht sich das behauptete schuldhafte Verhalten (eines Organs) auf mehrere Gerichtshofsprengel, ist jedes LG zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung ebenfalls stattgefunden hat
GZ 1 Nc 86/23x, 25.09.2023
OGH: Der Kläger leitet den behaupteten Schadenersatzanspruch aus unterschiedlichen rechtserzeugenden Tatsachen ab, wobei nach seinem bisherigen Vorbringen nicht ganz klar ist, ob jeder dieser Klagegründe für sich einem allfälligen Urteilsbegehren insgesamt zum Erfolg verhelfen soll oder nicht. Unabhängig davon, ob ein (einheitlicher) Schaden geltend gemacht wird oder – was wohl naheliegt – getrennt zu behandelnde Schäden, besteht jedenfalls keine Zuständigkeit des OGH zur Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG.
Für den Fall, dass ein einheitlicher Schaden geltend gemacht wird, ist Folgendes zu erwähnen: Nach § 9 Abs 1 AHG ist für Amtshaftungsklagen jenes Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen bzw das schadenstiftende Fehlverhalten gesetzt wurde. Bezieht sich das behauptete schuldhafte Verhalten (eines Organs) auf mehrere Gerichtshofsprengel, ist jedes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung ebenfalls stattgefunden hat. Der Kläger kann in diesem Fall nach § 102 JN wählen, vor welchem der mehreren zuständigen Gerichte er klagen will. Dieses Wahlrecht käme dem Kläger aber auch dann zu, wenn er einen einheitlichen Schaden geltend macht, den er aus in verschiedenen Gerichtshofsprengeln begangenen Rechtsverletzungen mehrerer Organe (des Bundes) ableitet. Wäre dies der Fall, wäre das Erstgericht für den gesamten vom Kläger verfolgten Anspruch (sachlich und) örtlich zuständig. In diesem Fall bezöge sich die Ausgeschlossenheit nach § 9 Abs 4 AHG auf sämtliche (kumulierten) Ansprüche. Ist aufgrund dieser Erwägungen für die Klage zwar das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien das örtlich zuständige Prozessgericht (§ 9 Abs 1 AHG), zugleich aber gem § 9 Abs 4 AHG von der Behandlung der Sache ausgeschlossen, womit ein Fall der notwendigen, der Parteiendisposition entzogenen Delegierung nach dieser Bestimmung vorliegt, hat das übergeordnete Oberlandesgericht Wien die entsprechende Delegierung vorzunehmen.
Sollte kein einheitlicher Schaden vorliegen (was nahe liegt, aber mit dem Kläger noch zu erörtern ist) und ein Teil der Klageansprüche auch auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt werden (behauptete Fehlentscheidungen des Landesgerichts Ried im Innkreis), würden insofern hingegen weder die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorliegen, noch – mangels örtlicher Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien – jene für eine objektive Klagenhäufung nach § 227 Abs 1 ZPO. Sollte kein einheitlicher Schaden geltend gemacht werden, wäre die (weitere) behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis begangen worden, weshalb das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für daraus abgeleitete Ersatzansprüche gem § 9 Abs 1 AHG nicht zuständig wäre und die Klage insofern zurückzuweisen wäre.