Sobald im Vermögen des späteren Amtshaftungsklägers ein Nachteil eingetreten ist, beginnt die zehnjährige Frist zu laufen; die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil-[folge]-schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit; der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen
GZ 1 Ob 153/23s, 23.10.2023
OGH: Anders als im Bereich des § 1489 zweiter Satz ABGB beginnt zwar im Amtshaftungsrecht die absolute (lange) Verjährungsfrist nicht bereits mit dem schadensverursachenden Ereignis. Vielmehr stellt § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG auf die „Entstehung des Schadens“ ab. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist aber jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden „wirksam wurde“. Damit ist der Zeitpunkt des realen Schadenseintritts gemeint. Sobald also im Vermögen des späteren Amtshaftungsklägers ein Nachteil eingetreten ist, beginnt die zehnjährige Frist zu laufen. Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil-[folge]-schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Nachteil im Vermögen des Klägers bereits mit seiner Ernennung zum Schulleiter am 1. 7. 2005 und der damit einhergehenden pensionsrechtlichen Schlechterstellung, durch die er von Gesetzes wegen nur noch geringere Pensionsanwartschaften erwerben konnte, eingetreten sei und daher die zehnjährige Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.
Die Behauptung des Klägers, seine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Jahr 2005 habe noch zu keinem Nachteil geführt, geht darüber hinweg, dass er damit – wie er selbst vorbringt – nicht mehr der früheren Pensionsregelung, sondern dem neuen (ungünstigeren) Pensionsrecht nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz unterlag und den Anspruch auf Abfertigung verlor. Dass das Berufungsgericht den Eintritt des Primärschadens mit der Eingliederung des Klägers ins neue Pensionssystem annahm, begegnet keinen Bedenken, hatte sich doch seine Rechtsposition damit gegenüber einer Ernennung noch vor dem 1. 1. 2005 unumkehrbar verschlechtert, weil er keine Pensionsansprüche nach altem Recht mehr erlangen konnte. Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen, insbesondere 8 ObA 56/08f, ergibt sich, sofern sie überhaupt einschlägig sind, nichts anderes. Soweit sich der Kläger auf die Rsp zur Erkundungspflicht bezieht (vgl RS0034327), übersieht er, dass diese auf die – kenntnisabhängige – kurze Verjährungsfrist abstellt.