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Zivilrecht

OGH: Zum Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs („Dieselskandal“)

Der zu ersetzende Betrag ist iSd § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen

19. 12. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, Art 5 VO 715/2007/EG, § 273 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schadenersatzanspruch, Fahrzeug, Kfz, Pkw, Hersteller, Abschalteinrichtung, Wertminderung, Minderwert, Ausmittlung, Dieselskandal

 
GZ 8 Ob 70/23m, 17.11.2023
 
OGH: Nach Art 5 Abs 2 S 1 der VO (EG) Nr 715/2007 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, (grundsätzlich) unzulässig (S 1). Ein in S 2 leg cit genannter Ausnahmefall liegt bei der hier vorliegenden automatischen Reduktion oder gar gänzlichen Unterbindung der Abgasrückführung bereits bei bloßem Verstreichen einer Fahr- und Betriebszeit von 22 Minuten offensichtlich nicht vor. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Herstellerin habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, ist rechtsrichtig.
 
Das Versehen eines Fahrzeugs mit einer Software (Abgasrückführungssteuerung), bei der entgegen der VO (EG) Nr 715/2007 bei bloßem Verstreichen einer Fahr- und Betriebszeit von 22 Minuten die Abgasrückführung automatisch reduziert oder gar gänzlich unterbunden wird, ist der beklagten Herstellerin entgegen deren Ausführungen in der Revision auch jedenfalls subjektiv vorwerfbar.
 
Nach der bisherigen Rsp kann der Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs vom Hersteller entweder Geldersatz in Form einer Zug-um-Zug-Abwicklung (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs) verlangen oder den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geltend machen. Der zu ersetzende Betrag ist iSd § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung - selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen-)Beweises innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangt.
 
Die Beklagte versah hier das klagsgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Kläger, die sich für das Behalten des Fahrzeugs entschlossen haben (keine Klage auf Rückabwicklung), haben daher ihr gegenüber Anspruch auf Schadenersatz für den durch die unzulässige Abschalteinrichtung gegebenen Minderwert des Fahrzeugs. Nach den Feststellungen wäre in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung das Klagefahrzeug um einen um 15 % geringeren Preis gehandelt worden. Der Zuspruch dieser Preisdifferenz als von der Zweitbeklagten zu leistender Schadenersatz ist nicht zu beanstanden.
 
 

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