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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Rechtsanwalts (unterlassene Streitverkündung)

Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre, die also durch die Unterlassung verursacht wurde

19. 12. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO, § 21 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsanwalt, Anwaltshaftung, Ersatz, Vermögensschaden, unterlassene Streitverkündung, Liegenschaftskauf, offenkundige Servitut, Freiheitsersitzung

 
GZ 8 Ob 80/23g, 17.11.2023
 
OGH: Ein RA hat seinen Klienten in rechtlichen Belangen in vollständiger Weise zu belehren und für dessen rechtliche Absicherung Sorge zu tragen. Wenn er seinen Klienten nicht darüber belehrt, dass eine bestimmte Prozesshandlung ratsam und zweckmäßig wäre, kann er schadenersatzpflichtig werden. Es ist dann die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre, die also durch die Unterlassung verursacht wurde.
 
Es ist daher hier zu klären, ob die Streitverkündung aufgrund der konkreten prozessualen Situation im Vorverfahren lege artis geboten gewesen wäre, um den Klägern einen Anspruch gegen die Verkäuferin zu sichern, den sie gehabt hätten und den sie durch Unterlassung der Streitverkündigung verloren haben. Dazu steht fest, dass die Kläger beim Abschluss des Liegenschaftskaufvertrags den (Servituts-)Weg kannten, einschließlich seiner Breite in der Natur und den Umstand, dass Anrainer ihn als Zufahrt verwenden durften. Daraus ist abzuleiten, dass die Parteien des Kaufvertrags sich über die Eigenschaft des Kaufobjekts einig waren und sie die formelhafte Zusage der Lastenfreiheit nicht auch auf den Zufahrtsweg bezogen haben. Dieser Weg und sein Zweck waren allen Vertragsparteien bekannt und die Käufer waren damit einverstanden. Ein mit dem Bestehen der Dienstbarkeit begründeter Regressanspruch gegen die Verkäuferin wäre daher von vornherein nicht abzuleiten gewesen. Der Verkäuferin war allerdings nach den Feststellungen eine Verletzung von nebenvertraglichen Aufklärungspflichten anzulasten, weil sie den Käufern den schriftlichen Servitutsvertrag, aus dem sich ua die genaue Lage der Servitutsfläche ergeben hätte, nicht ausgehändigt hat.
 
Die Kläger haben sich aber auf den Vorprozess nicht deswegen eingelassen, weil sie vom Dienstbarkeitsweg auf ihrem Grundstück nichts wussten oder weil sie allenfalls der Meinung gewesen wären, dass das Wegerecht entsprechend einer ihnen vertraglich gemachten Zusicherung der Lastenfreiheit nachträglich beseitigt worden wäre. Sie haben sich vielmehr im Vorverfahren auf den Einwand der Freiheitsersitzung gestützt; außerdem sei die Klage schikanös. Ihre prozessualen Einwendungen im Vorverfahren bezogen sich somit auf nach dem Kaufvertragsabschluss eingetretene Umstände, die nach ihrem Rechtsstandpunkt zum teilweisen Erlöschen des davor unbestritten bestehenden Rechts geführt hätten.
 

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