Dem Gesetz kann eine Berechtigung der GIS zur „laufenden Auskunftseinholung“ bzw eine Verpflichtung zur „laufenden Berichterstattung und periodischen Meldung“ nicht entnommen werden; es ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, in welchen Abständen eine Anfrage nach § 2 Abs 5 RGG ergehen darf, ohne dass ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorliegt
GZ Ra 2021/15/0094, 11.10.2023
VwGH: Gem § 2 Abs 5 RGG haben, wenn für eine Wohnung keine „Meldung (Abs 3)“ vorliegt, ua jene, die in dieser Wohnung ihren Wohnsitz haben, dem mit der Einhebung der Gebühren betrauten Rechtsträger, also der GIS, auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben. Zutreffendenfalls haben sie alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
In den Gesetzesmaterialien zu §§ 2 und 7 RGG wird darauf hingewiesen, dass den Rundfunkteilnehmer eine Meldepflicht treffe und er über Anfrage der GIS eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen einer Gebührenpflicht abzugeben habe. Da der Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen nicht (mehr) einer Bewilligungspflicht unterliege, sei es für die Gebührenerhebung entscheidend, dass die Rundfunkteilnehmer ihrer Meldepflicht korrekt nachkämen bzw ordnungsgemäß die in § 2 Abs 5 RGG vorgesehenen Mitteilungen über die Gebührenpflicht erstatteten.
Gem § 4 Abs 1 RGG obliegt die Einbringung der Gebühren der GIS; diese ist gem § 4 Abs 3 RGG verpflichtet, alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich in systematischer und teleologischer Interpretation des § 2 Abs 5 RGG, dass mit dem in diesem Absatz verwendeten Ausdruck „Meldung“ nur die Übermittlung der Information über das Entstehen oder das Bestehen einer Gebührenpflicht für den betreffenden Standort gemeint sein kann. Eine Benachrichtigung über das Fehlen oder die Beendigung einer Gebührenpflicht entbindet nämlich die GIS nicht dauerhaft von der Verpflichtung zur Erfassung aller Rundfunkteilnehmer und der Ermittlung der Voraussetzungen für das Bestehen der Gebührenpflicht. Mit dem in § 2 Abs 5 RGG erfolgten Verweis auf § 2 Abs 3 RGG werden lediglich die Form- und die Inhaltserfordernisse der Mitteilung festgelegt.
Der Revisionswerber zeigt zutreffend auf, dass dem Gesetz eine Berechtigung der GIS zur „laufenden Auskunftseinholung“ bzw eine Verpflichtung zur „laufenden Berichterstattung und periodischen Meldung“ nicht entnommen werden kann. Es ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, in welchen Abständen eine Anfrage nach § 2 Abs 5 RGG ergehen darf, ohne dass ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorliegt. Im gegenständlichen Fall hat die GIS ohnedies erst rund 14 Jahre nach der vom Revisionswerber eingebrachten Meldung über die Beendigung der Gebührenpflicht eine Anfrage zwecks Überprüfung der Voraussetzungen gestellt; damit hat sie ihre Befugnis nicht überschritten.