Von einem dauerhaften Hindernis ist ua bei länger dauernden (im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden) Erkrankungen auszugehen
GZ Ra 2020/22/0057, 23.10.2023
Der Revisionswerber macht geltend, das VwG sei zu Unrecht von einem nicht bloß vorübergehenden Hinderungsgrund ausgegangen. Da er im Studienjahr 2017/18 einen Studienerfolg erzielt habe, sei damals noch kein Hinderungsgrund vorgelegen. Erst im Studienjahr 2018/19 sei es zu psychischen Belastungen gekommen, die zu einem Hautausschlag und einer Depression mit Krankheitswert geführt hätten. Diese Krankheiten seien aber frühestens im Wintersemester 2018/19 oder Anfang des Sommersemesters 2019 aufgetreten und zum Ende des Sommersemesters 2019 wieder weggefallen. Folglich sei von einem nur vorübergehenden Hinderungsgrund auszugehen.
VwGH: Gem § 64 Abs 2 letzter Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.
Nach der Rsp des VwGH kann von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im soeben aufgezeigten Sinn nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist. Von einem dauerhaften Hindernis ist ua bei länger dauernden (im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden) Erkrankungen auszugehen.
Vorliegend gelangte das VwG zum Ergebnis, dass die vom Revisionswerber relevierte krankheitsbedingte Beeinträchtigung als dauerhaft iSd Vorgesagten zu erachten sei und deshalb keinen beachtlichen Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 2 letzter Satz NAG darstelle. Es stützte sich dabei auf die eigenen Angaben des Revisionswerbers in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 und in der Bescheidbeschwerde. Mit diesen Angaben legte der Revisionswerber selbst dar, dass eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung bereits ab dem Sommersemester 2018, in dem er (die Ablegung von Prüfungen bis März steht dem nicht entgegen) pausierte und auch noch im gesamten Studienjahr 2018/19 vorlag. Ausgehend davon konnte er in einem ungefähr eineinhalbjährigen Zeitraum krankheitsbedingt dem Studium nicht nachgehen und einen entsprechenden Studienerfolg nicht erzielen.Im Hinblick darauf gelangte das VwG aber fallbezogen nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass eine länger andauernde (dauerhafte) Erkrankung vorlag, die die Annahme eines beachtlichen Hinderungsgrunds iSd § 64 Abs 2 letzter Satz NAG ausschließt.