Der aus § 1 Abs 1 VStG ableitbare Grundsatz "nullum crimen sine lege" schließt die Interpretation des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus
GZ Ra 2021/15/0094, 11.10.2023
VwGH: Zur Klärung der Bedeutung eines Gesetzestextes bedarf es der Interpretation.
Soweit die Revision auf § 1 Abs 1 VStG und den aus dieser Bestimmung ableitbaren Grundsatz „nullum crimen sine lege“ verweist ist ihr zu erwidern, dass dieser Grundsatz die Interpretation des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht ausschließt. Die Bedeutung eines Gesetzestextes durch Interpretation zu ermitteln, steht auch nicht in Konflikt mit der EMRK. Eine über die Interpretation des Gesetzes hinausgehende „Analogie“ oder „teleologische Reduktion“ hat das VwG im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen.