Bei einer bloß teilweisen Aufhebung tritt die Rechtssache lediglich in Ansehung der durch den VwGH aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat
GZ Ra 2020/17/0034, 27.09.2023
VwGH: Gem § 42 Abs 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Bei einer bloß teilweisen Aufhebung tritt die Rechtssache lediglich in Ansehung der durch den VwGH aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat.
Mit Erkenntnis vom 20. November 2019, Ra 2019/15/0101, hob der VwGH das Erkenntnis des VwG im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen sowie der Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens auf. Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens war sohin der Strafausspruch einschließlich des Kostenausspruches.