Der Antragsteller müsste in eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen können; das dringende Wohnbedürfnis geht auch nicht allein dadurch verloren, dass der Antragsteller die bisher gemeinsam benützte Wohnung aus berechtigter Angst vor weiteren Übergriffen bereits vorübergehend verlassen hat
GZ 7 Ob 161/23m, 24.10.2023
OGH: Ein dringendes Wohnbedürfnis der gefährdeten Partei ist nur dann zu verneinen, wenn ihr eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. Unter Gleichwertigkeit ist keine solche in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur in rechtlicher Hinsicht zu verstehen. Der Antragsteller müsste in eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen können. Das dringende Wohnbedürfnis geht auch nicht allein dadurch verloren, dass der Antragsteller die bisher gemeinsam benützte Wohnung aus berechtigter Angst vor weiteren Übergriffen bereits vorübergehend verlassen hat. Dass die Antragstellerin aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners (vorübergehend) in die Wohnung ihrer Eltern gezogen ist, schadet ihr daher nicht. Sie hat somit keine gleichwertige Wohnmöglichkeit, sodass auch ihr dringendes Wohnbedürfnis zu bejahen ist.