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Verfahrensrecht

OGH: Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens iSd § 382b EO

„Psychoterror“ ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen; von Bedeutung ist aber nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche der Antragstellerin; die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt wird

12. 12. 2023
Gesetze:   § 382b EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, einstweilige Verfügung, Schutz vor Gewalt in Wohnungen, Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens, Psychoterror

 
GZ 7 Ob 161/23m, 24.10.2023
 
OGH: Gem § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag, 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
 
Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens nach § 382b EO maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Nach stRsp entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Die mit dem Gewaltschutzgesetz angestrebte „Entschärfung“ der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung legt es nahe, bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis einen großzügigeren Maßstab anzulegen. Es genügt also grundsätzlich schon ein effektiver physischer Angriff oder die Drohung damit.
 
Neben einem körperlichen Angriff oder der Drohung mit einem solchen ermöglicht auch ein sonstiges Verhalten des Antragsgegners die Anordnung der in § 382b EO angeführten Sicherungsmaßnahmen, wenn dieses Verhalten eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. „Psychoterror“ ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Von Bedeutung ist aber nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche der Antragstellerin. Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt wird.
 
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mehrmals mit einem körperlichen Angriff bedroht: Am 10. März 2023 geriet er in Rage und sagte zur Antragstellerin, er werde sie schlagen, worauf es zu einem kleineren Gerangel kam. Darüber hinaus drohte er der Antragstellerin seit März 2023 vier Mal mit ausgeholter Hand Schläge an, wobei feststeht, dass er sich so gebärdet, dass dies von ihr als echte, reale Bedrohung empfunden wird. Zusätzlich lacht er die Antragstellerin aus, nachdem sie aufgrund seiner Drohungen zusammenzuckt. Dieses bedrohliche und erniedrigende Verhalten des Antragsgegners kann keineswegs verharmlosend als „Foppen“ bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner vor dem Auszug der Antragstellerin regelmäßig infolge seines starken Alkoholkonsums aggressiv verhielt und sie vor den Kindern mit Ausdrücken wie „Du bist dumm wie Brot“ oder „Du bist selten blöd“ oder „Du blöde Fotze“ beschimpfte. Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen, dass sich die häusliche Situation in den letzten Wochen und Monaten sukzessive verschlechtert und zugespitzt hat. Aufgrund dieser Umstände hat die Antragstellerin nicht nur mit den Kindern die Wohnung verlassen, sondern sich auch in psychologische Behandlung begeben, wo eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde. Diese Umstände machen der Antragstellerin das Zusammenleben mit dem Antragsgegner unzumutbar iSv § 382b EO.
 
 

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