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Verfahrensrecht

OGH: Zur Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Testaments

Hat sich der Beklagte bisher am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt und keine der Erbantrittserklärung des Klägers widersprechende Erbantrittserklärung abgegeben, so ist für die Klage auf die Feststellung der (Un-)Gültigkeit des den Beklagten begünstigenden Testaments der streitige Rechtsweg zulässig

12. 12. 2023
Gesetze:   § 1 JN, § 157 AußStrG, §§ 161 ff AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Erbrechtsstreit, widersprechende Erbantrittserklärungen, Abgabe, Nichtbeteiligung, Testament, Feststellung, Rechtsunwirksamkeit, Zulässigkeit, Rechtsweg

 
GZ 2 Ob 162/23x, 25.10.2023
 
OGH: Mit der Abschaffung der auf die Feststellung des schwächeren Erbrechtstitels des Beklagten gerichteten Erbrechtsklage und der Integration des Erbrechtsstreits in das außerstreitige Verfahren bezweckte der Gesetzgeber eine Verfahrenskonzentration sowie Verfahrensbeschleunigung. Das Nebeneinander von streitigem und außerstreitigem Verfahren zur Feststellung des Erbrechts und die dadurch bedingten Verzögerungen sollten vermieden und das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens durchgeführt werden. Inhalt der Entscheidung im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht ist die Feststellung des Erbrechts der Berechtigten und die Abweisung der übrigen Erbantrittserklärungen. An die Stelle der (mehreren) Erbrechtsklage(n) tritt ein in die Verlassenschaftsabhandlung integriertes Verfahren, in welchem nicht bloß das relativ bessere, sondern das beste Erbrecht festgestellt wird.
 
Nach dem Regime des AußStrG 2003 ist im Fall widersprechender Erbantrittserklärungen ein außerstreitiges Verfahren nach §§ 161 ff AußStrG einzuleiten, wobei ein bisher am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligter Erbe bis zur Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung seine Erbantrittserklärung nachholen kann. Erst nach diesem Zeitpunkt kommt (nur noch) die Erbschaftsklage in Betracht. Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt (nur) dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange er die Erklärung nicht nachholt“. Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Vor Abgabe einer Erbantrittserklärung hat ein potentieller Erbe auch keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren.
 
Der Kläger begehrt hier im streitigen Verfahren die Rechtsunwirksamkeit eines Testaments aufgrund von Testierunfähigkeit des Erblassers festzustellen. Sein Rechtsschutzantrag ist daher nicht auf die im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht zu behandelnde Feststellung des Erbrechts, sondern (nur) auf die Feststellung der (Un-)Gültigkeit des den Beklagten begünstigenden Testaments gerichtet. Diese wäre im Fall einer darauf gestützten Erbantrittserklärung des Beklagten im Verfahren über das Erbrecht (auch nur) als Vorfrage zu prüfen. Abgesehen davon, dass der Beklagte sich bisher am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt und dort keine der Erbantrittserklärung des Klägers widersprechende Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist der unmittelbare Anwendungsbereich der §§ 160 ff AußStrG und damit das außerstreitige Verfahren (auch) nach dem vom Kläger verfolgten Rechtsschutzziel nicht eröffnet. Der streitige Rechtsweg ist hiefür zulässig.
 

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