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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Dienstgeberhaftungsprivileg bei der „Bauherrenmithilfe“

Für die Einordnung im Betrieb ist das - wirtschaftlich als Arbeit zu wertende - Tätigwerden des Verletzten in der Betriebssphäre des Unternehmers entscheidend; dass dabei wirtschaftliche Eigeninteressen (mit-)verfolgt werden, schadet nicht

12. 12. 2023
Gesetze:   § 4 ASVG, § 176 ASVG, § 333 ASVG
Schlagworte: Dienstgeberhaftungsprivileg, Bauvertragsrecht, Baustelle, Mithilfe des Bauherrn, Hilfstätigkeiten des Werkbestellers, Aufseher im Betrieb, Bauleiter, Polier, Einordnung

 
GZ 2 Ob 205/23w, 25.10.2023
 
OGH: Das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG gilt auch für Unfälle, die durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind. Dabei handelt es sich um Unfälle bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.
 
Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Dass der Verletzte gleichzeitig auch im eigenen Interesse handelt, ist unschädlich. So kann auch der Werkbesteller vorübergehend eine dem Betrieb des Unternehmers zuzuordnende Tätigkeit verrichten, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, wenn er seinen persönlichen Lebensbereich und die Sphäre seines eigenen Aufgabenbereichs verlässt und sich in den Bereich der vertraglich dem Unternehmer obliegenden Aufgaben einordnet.
 
Der OGH hat bereits Hilfstätigkeiten des Werkbestellers selbst auch bei vereinbarter Mithilfe zur Kosteneinsparung § 176 Abs 1 Z 6 ASVG unterstellt und daran anknüpfend das Dienstgeberhaftungsprivileg zu Gunsten eines als Aufseher im Betrieb zu wertenden Bauleiters bejaht. Auch ein Arbeitsunfall bei der Mithilfe einer Hauseigentümerin bei Bauarbeiten an ihrem eigenen Haus wurde bejaht und das Argument, ihre Tätigkeit diene nur ihrem Eigeninteresse, verworfen.
 
Entscheidend ist für die Einordnung im Betrieb das - wirtschaftlich als Arbeit zu wertende - Tätigwerden des Verletzten in der Betriebssphäre des Unternehmers auch zu dessen Gunsten. Durch die Ausführung von Hilfstätigkeiten im Aufgabenbereich des Bauunternehmens unter Anweisung des Poliers verließ hier der Kläger seinen persönlichen Lebensbereich und die (ausschließliche) Sphäre seines eigenen Aufgabenbereichs und ordnete sich (auch) in den Bereich der vertraglich dem Bauunternehmen obliegenden Aufgaben ein. Dass dabei wirtschaftliche Eigeninteressen (mit-)verfolgt werden, schadet nicht.
 

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