Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme aus dem Grund § 19 Abs 1 Z 3 DSt ist der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt), auf dessen Rechtskraft kommt es nicht an
GZ 23 Ds 2/23f, 11.07.2023
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschuldigten als einstweilige Maßnahme aus dem Grund des § 19 Abs 1 Z 3 DSt die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt (§ 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt).
OGH: Grundvoraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 3 DSt ist der – wenn auch (wie hier) nicht rechtskräftige – Ausspruch der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt). Einer näheren Begründung zur – schon durch den erstinstanzlichen Schuldspruch determinierten – Verdachtslage bedarf es in solchen Fällen nicht.
Nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz DSt kann eine einstweilige Maßnahme darüber hinaus grundsätzlich nur beschlossen werden, wenn sie mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist, wobei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen ist. Zwar ist demgemäß unter mehreren zur Auswahl stehenden Zwangsmaßnahmen das gelindeste zum Ziel führende Mittel zu ergreifen (§ 5 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt), doch kommt als Maßnahme aus dem Grunde des § 19 Abs 1 Z 3 DSt definitionsgemäß va die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt) in Betracht.
Der Disziplinarrat hat sich in der angefochtenen Entscheidung ausführlich auch mit diesen Voraussetzungen auseinandergesetzt und eine begründete Besorgnis im dargestellten Sinn – trotz Erwähnung auch hier nicht verfahrensgegenständlicher Sachverhalte – mit hinreichender Deutlichkeit schon aus der besonderen Schwere des der Beschuldigten mehrfach zur Last liegenden Suspensionsbruchs und ihrem Verhalten im gegenständlichen Verfahren abgeleitet.