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Zivilrecht

OGH: Zum Pflichtteilsverzicht

Bei einem Pflichtteilsverzicht ohne Wirkungserstreckung auf die Nachkommen des Verzichtenden sind diese kraft Repräsentation analog § 758 Abs 2 S 1 ABGB auch dann konkret pflichtteilsberechtigt, wenn der Verzichtende beim Erbfall noch lebt

12. 12. 2023
Gesetze:   § 758 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsberechtigung, Pflichtteilsverzicht, Wirkungserstreckung für Nachkommen des Verzichtenden, gesetzliche Erbfolge, Einrittsrecht, Reprästentation

 
GZ 2 Ob 163/23v, 25.10.2023
 
OGH: Ob eine Person konkret pflichtteilsberechtigt ist, ist nach § 758 ABGB zu beurteilen. Nach § 758 Abs 1 ABGB steht einer in § 757 angeführten Person ein Pflichtteil zu, wenn ihr bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde, sie nicht enterbt wurde und nicht auf den Pflichtteil verzichtet worden ist. Nach Abs 2 steht den Nachkommen einer erbunfähigen, enterbten oder vorverstorbenen Person ein Pflichtteil zu, wenn sie die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen. Der Verzicht auf den Pflichtteil und die Ausschlagung der Erbschaft erstrecken sich im Zweifel auch auf die Nachkommen. Die Nachkommen eines vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, müssen sich mit dem geminderten Pflichtteil begnügen, wenn auch für sie die Voraussetzungen für die Minderung vorliegen.
 
Ob und inwieweit Nachkommen eines wegfallenden Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteil zusteht, ist in § 758 Abs 2 ABGB geregelt, wobei S 1 bloß klarstellenden Charakter hat, weil Nachkommen einer vorverstorbenen oder einer noch lebenden, aber enterbten oder erbunwürdigen Person kraft Repräsentation (§ 733: Vorversterben¸§ 729 Abs 3: Enterbung; § 542: Erbunwürdigkeit) ohnehin konkret pflichtteilsberechtigt iSd Abs 1 sind.
 
Gem § 758 Abs 2 S 2 ABGB erstreckt sich der Verzicht auf den Pflichtteil im Zweifel auch auf die Nachkommen. Allerdings ist im vorliegenden Fall aufgrund der vertraglichen Regelung eindeutig und auch nicht strittig, dass sich - entgegen der gesetzlichen Grundregel - der Pflichtteilsverzicht der Tochter der Erblasserin (= Mutter der Klägerin) nicht auf die Klägerin erstreckt. Im Gesetz ist keine (explizite) Vorsehung für den hier zu beurteilenden Fall getroffen, dass der Verzicht nicht die Nachkommen erfasst. Allerdings ergibt sich aus den Mat mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Gesetzgeber auch in diesem Fall von der Anwendung der Eintrittsregeln bei gesetzlicher Erbfolge ausgeht.
 
Bei einem Pflichtteilsverzicht ohne Wirkungserstreckung auf die Nachkommen des Verzichtenden sind diese daher kraft Repräsentation analog § 758 Abs 2 S 1 ABGB auch dann konkret pflichtteilsberechtigt, wenn der Verzichtende beim Erbfall noch lebt.
 

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