§ 542 ABGB ordnet keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten an
GZ 2 Ob 169/23a, 25.10.2023
OGH: § 542 ABGB lautet: „Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.“ Nach den Mat zum ErbRÄG 2015 entspricht die Bestimmung inhaltlich der mit der III. Teilnovelle zum ABGB eingeführten Textierung des § 541 ABGB aF.
Die Rsp zu § 541 ABGB aF prägte folgenden Rechtssatz: „Bei Unwürdigkeit des Erben kommen nur solche Nachkommen des Unwürdigen in Betracht, denen ein eigenes Erbrecht nach dem Erblasser zusteht.“
§ 542 ABGB ist vor dem Hintergrund des bei der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen Repräsentationssystems zu verstehen und soll zu keiner Ausweitung des Kreises der gesetzlich Erbberechtigten und zu keiner (über das Fingieren des Vorversterbens hinaus gehenden) Ausdehnung des Eintrittsrechts führen. Vielmehr beabsichtigte der historische Gesetzgeber bloß jene Ungerechtigkeiten zu beseitigen, die sich aus dem Erfordernis des Vorversterbens des Erbunwürdigen zur Ermöglichung einer Repräsentation nach der Stammfassung des ABGB ergeben hatten. Die in den Gesetzesmaterialien genannten Vorbildbestimmungen, die sprachlich deutlich klarer als § 541 ABGB aF ein Vorversterben des Erbunwürdigen fingieren, verdeutlichen ebenfalls, dass der historische Gesetzgeber trotz der weiten Formulierung des § 541 ABGB aF keine - im Gesetz ansonsten nicht vorgesehene - Repräsentation des erbunwürdigen Ehegatten durch dessen Nachkommen einführen wollte. Da das Vorversterben eines gesetzlichen Erben nach den allgemeinen Regeln über die gesetzliche Erbfolge nur innerhalb des Parentelensystems, nicht aber beim Ehegatten zu einer Repräsentation durch die Nachkommen führen würde, kann im Rahmen des § 542 ABGB nichts anderes gelten. § 542 ABGB ordnet daher keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten an.