Home

Zivilrecht

OGH: Zum Begriff der Verwendung des Fahrzeuges in § 2 Abs 1 KHVG

Der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand eines LKW in einem Tunnel sowie die anschließenden Löscharbeiten sind im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung iSd § 2 Abs 1 KHVG zuzurechnen

12. 12. 2023
Gesetze:   § 2 KHVG, § 1 EKHG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Kfz-Haftpflichtversicherung, Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrzeug, Verwendung, Betrieb, technischer Defekt, Brand, Löscharbeiten

 
GZ 2 Ob 165/23p, 25.10.2023
 
OGH: Nach § 2 Abs 1 KHVG umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den VN oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). § 2 Abs 1 KHVG regelt den Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich zwingend, begründet aber keine von der Ersatzpflicht der genannten Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. Trifft weder den VN noch einen Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht, so haftet der Versicherer auch dann nicht, wenn der Schaden durch die Verwendung eines Kfz verursacht wurde.
 
Der Begriff der Verwendung gem § 2 Abs 1 KHVG ist nach stRsp weiter als der Begriff des Betriebs iSd § 1 EKHG. Er erfasst die Verwendung (den Gebrauch) des Fahrzeugs schlechthin. Maßgeblich ist, ob ein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug besteht und sich die konkrete schadensverursachende Handlung als typische Fahrerhandlung darstellt. Überdies ist zu fordern, dass der Schadensfall in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Gebrauchshandlung und in einem inneren Zusammenhang mit dem Haftpflichtgefahrenbereich steht, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer deckungspflichtig ist. Deshalb sind beispielsweise das Be- und Entladen eines versicherten Fahrzeugs grundsätzlich als Verwendung eines Kfz anzusehen. Im Zuge des Be- und Entladens entstandene Schäden sind daher auch von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst. Auch die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten wurde bereits als Verwendung eines Kfz angesehen. Gleiches gilt für die Selbstentzündung eines in einer Privatgarage eines Hauses geparkten Kfz sowie die Verursachung eines Brandes durch sorgfaltswidriges Aufwärmen des Motors mit einem Heizlüfter.
 
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen sind daher der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand eines LKW in einem Tunnel sowie die anschließenden Löscharbeiten im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung iSd § 2 Abs 1 KHVG zuzurechnen.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at