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Zivilrecht

OGH: Zur Hinterlegung nach § 1425 ABGB

Ein zu Unrecht vorgenommener Erlag wirkt dem Erlagsgegner gegenüber und damit im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch gegenüber dem Dritten nicht schuldbefreiend

12. 12. 2023
Gesetze:   § 1425 ABGB, § 881 ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung, mehrere Forderungsprätendenten, Unklarheit der Rechtslage, schuldbefreiende Wirkung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

 
GZ 7 Ob 105/23a, 24.10.2023
 
OGH: Nach § 1425 ABGB kann der Schuldner eine Sache bei Gericht hinterlegen, wenn er seine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllen kann. Sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten bilden einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB. Mehrere Prätendenten liegen dann vor, wenn diese die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist.
 
Auch Unklarheit der Rechtslage kann einen Grund zum Erlag bilden. Die Hinterlegungsbefugnis des Schuldners ist allerdings auch im Fall unklarer Rechtslage daran geknüpft, dass trotz sorgfältiger Prüfung Zweifel über die Person des Gläubigers bestehen, wenn also dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Zweifel auf eigene Gefahr zu lösen.
 
Hier ist zu berücksichtigen, dass der beklagte Versicherer an der von ihm - nunmehr als unsicher erachteten - Verpfändung der Versicherungsleistung selbst mitgewirkt und diese als „einen üblichen Vorgang“ bezeichnet hatte, weshalb er allfällige spätere Zweifel daran auf eigene Gefahr (nach dem objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB) zu lösen gehabt hätte.
 
Ein zu Unrecht vorgenommener Erlag wirkt dem Erlagsgegner gegenüber und damit im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch gegenüber dem Dritten nicht schuldbefreiend. Damit befindet sich die Beklagte aber nach wie vor im Verzug mit der Auszahlung der Versicherungsleistung; dass sie an diesem Verzug kein Verschulden treffen würde, hat sie unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten nicht aufgezeigt (§ 1298 ABGB).
 

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