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Zivilrecht

OGH: Zum Rechtsmangel („Dieselskandal“)

Die bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der EG-Typengenehmigung bzw die bloß befürchtete, also nicht konkret drohende Aufhebung der Zulassung ist kein Rechtsmangel

12. 12. 2023
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, § 924 ABGB, § 68 AVG, Art 5 VO 715/2007/EU
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Fahrzeug, Kfz, Pkw, Abschalteinrichtung, Rechtsmangel, Entzug der EG-Typengenehmigung, Aufhebung der Zulassung, Dieselskandal

 
GZ 2 Ob 122/23i, 25.10.2023
 
OGH: Nach der bisherigen Rsp des OGH begründet die Möglichkeit der nachträglichen Abänderung oder Aufhebung einer behördlichen Genehmigung für die Benützbarkeit eines Fahrzeugs im Straßenverkehr keinen bei der Übergabe vorhandenen Rechtsmangel (§ 924 ABGB). Eine Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheids nach § 68 AVG wirke nur ex nunc, also für die Zukunft, und nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe zurück. Schon deshalb könne die rein hypothetische Möglichkeit einer Änderung oder Beseitigung nicht zur Wandlung berechtigen. Ein derartiger Fall ist mit einer - einen Rechtsmangel begründenden - gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung bei einem Haus nicht vergleichbar.
 
An diesen Grundsätzen ist auch hinsichtlich der EG-Typengenehmigung, die aufgrund der Übereinstimmungsbescheinigung zur Zulassung im Inland führt, festzuhalten. Der Rechtsmangel besteht im Fehlen der behördlichen Zulassung, sodass das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht in Betrieb genommen werden darf. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen dieses Rechtsmangels ist jener der Übergabe. Die zu diesem Zeitpunkt bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der EG-Typengenehmigung bzw die bloß befürchtete, also nicht konkret drohende Aufhebung der Zulassung ist demnach kein Rechtsmangel.
 
Da im Anlassfall die EG-Typengenehmigung und die Zulassung für das Klagsfahrzeug nach wie vor aufrecht sind und keine behördlichen Nutzungsverbote oder Nutzungsbeschränkungen gegeben sind, besteht kein Rechtsmangel. Argumente, warum trotz der dargelegten Rechtsgrundsätze dennoch ein beachtlicher Rechtsmangel vorliegen soll, hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Sie kann sich damit auch nicht auf einen Rechtsmangel stützen. Das Zahlungsbegehren kann daher nicht auf Gewährleistungsrecht gestützt werden.
 

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