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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Betriebsgehilfen nach § 19 EKHG („Löscharbeiten“)

Spezielle Kenntnisse iZm der Brandbekämpfung und dem Umgang mit Löschgeräten sind nur von Gefahrgutlenkern, nicht aber sonstigen Berufskraftfahrern zu erwarten

12. 12. 2023
Gesetze:   § 19 EKHG, § 1299 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrzeug, Halter, Betrieb, Gehilfenhaftung, Betriebsgehilfe, technischer Defekt, Brand, Löscharbeiten, Sorgfaltsmaßstab, Gefahrgutlenker

 
GZ 2 Ob 165/23p, 25.10.2023
 
OGH: Der Halter haftet gem § 19 Abs 2 EKHG auch für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren, und zwar unabhängig davon, ob ihn selbst ein Verschulden trifft. Diese Bestimmung ordnet eine über §§ 1313a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung an. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Unfall beim Betrieb eines Kfz handelt und das schuldhafte Verhalten des Betriebsgehilfen für den Unfall ursächlich war. Der Halter haftet solidarisch mit dem ersatzpflichtigen Betriebsgehilfen.
 
Der Begriff „beim Betrieb“ iSd § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz bestehen muss. Ausgehend davon hat die Rsp einen auf überhitzte Bremsen zurückzuführenden Brand eines auf einem Betriebsgelände zum Stillstand gebrachten Fahrzeugs - schon aufgrund maschinentechnischer Gesichtpunkte - dem Fahrzeugbetrieb zugerechnet, jedoch bei einem auf einen Kurzschluss zurückzuführenden Brand eines seit 2 Tagen abgestellten Fahrzeugs oder im Fall einer Brandstiftung eine Haftung mangels Vorliegens eines Unfalls beim Betrieb verneint.
 
Voraussetzung für eine Zurechnung ist jedenfalls, dass dem Betriebsgehilfen eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zur Last liegt. Der Lenker des LKWs unterliegt bezüglich der von ihm zu fordernden technischen und rechtlichen Kenntnisse dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Von jedem Kraftfahrer wird verlangt, dass er die Regeln der Fahrkunst beherrscht. Dazu gehört auch eine richtige Bedienung der Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs sowie rasches und zweckmäßiges Verhalten bei auftretenden Gefahrensituationen. Bedienungsfehler, die auf mangelnde Beherrschung der Regeln der Fahrkunst zurückzuführen sind, können den Lenker nicht entschuldigen. Im konkreten Fall ist der Leistungsstandard eines Berufskraftfahrers maßgeblich.
 
IZm der Brandentstehung oder der Einfahrt in den Tunnel ist dem Lenker hier - unstrittig - kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Ebensowenig betrifft das dem Lenker vorgeworfene unzureichende Löschverhalten die Regeln der Fahrkunst, der Bedienung von Betriebseinrichtungen oder die Vorschriften für ein bestimmtes Fahrzeug, musste dieses doch unstrittig nicht mit Löschgeräten ausgestattet sein. Spezielle Kenntnisse iZm der Brandbekämpfung und dem Umgang mit Löschgeräten sind nur von Gefahrgutlenkern (vgl § 14 GGBG iVm § 15 Abs 3 Z 3 GGBV), nicht aber sonstigen Berufskraftfahrern zu erwarten.
 

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