Der Geschädigte ist nicht zu gerichtlichen Schritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben
GZ 1 Ob 132/23b, 20.09.2023
OGH: Das Nichtergreifen eines Rechtsmittels kann Verletzung der Schadensminderungspflicht sein. Der Geschädigte ist aber nicht zu gerichtlichen Schritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben. Die Frage, was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Ansicht der zweiten Instanz, der Klägerin sei nicht anzulasten, in ihrer Berufung gegen das Endurteil im Anlassverfahren die (vom dortigen Berufungsgericht vorgegebene; § 499 Abs 2 ZPO) rechtliche Beurteilung eines groben Verschuldens nicht bekämpft zu haben, sodass später der OGH mit dieser Frage nicht mehr befasst werden konnte, ist nicht korrekturbedürftig. Insbesondere setzt der Beklagte der Annahme, der OGH hätte eine Überprüfung des Verschuldensgrades mangels Vorliegens einer aufgrund eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifenden Fehlbeurteilung im vorliegenden Einzelfall mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin abgelehnt, nichts Substantielles entgegen.