Es ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte; entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte; diese Frage betrifft die Kausalität; ob aber der Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatfrage
GZ 1 Ob 132/23b, 20.09.2023
OGH: Nach stRsp haftet ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden. Der Schadenersatzanspruch setzt ua voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. Diese Frage betrifft die Kausalität. Ob aber der Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatfrage, deren Lösung durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann.
Dass die (vereinzelte) Entscheidung 8 Ob 35/23i – möglicherweise mit anderem Ergebnis – auf die Rsp zur Anwaltshaftung Bezug nimmt, ohne sich mit der dargestellten stRsp zur Haftung von Sachverständigen auseinanderzusetzen, kann keine erhebliche Rechtsfrage begründen.
Nach den hier maßgeblichen Tatsachenfeststellungen wäre der Schaden nicht eingetreten, wenn der Beklagte im Vorverfahren ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte. Damit ist der Klägerin der ihr obliegende Kausalitätsbeweis gelungen.
Den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens vermochte der Beklagte nicht unter Beweis zu stellen:
Seine Behauptung, dass die Klägerin den Vorprozess unabhängig von seiner Beurteilung der CTG-Aufzeichnungen verloren hätte, ist feststellungswidrig. Nach den Feststellungen wäre bei einem richtigen Gutachten auch kein ärztlicher Fehler in der Entlassung der Patientin gegen Revers und ohne Aushändigung eines Arztbriefes zu erblicken gewesen. Das gleiche gilt für das Unterlassen eines Kaiserschnitts oder einer Geburtseinleitung. Soweit der Beklagte meint, es hätte eine Aufklärungspflicht der behandelnden Ärzte über die Vor- und Nachteile eines (hier richtigerweise nicht indizierten) Kaiserschnitts bestanden, verkennt er, dass sich in concreto kein Risiko verwirklicht hat, über das hätte aufgeklärt werden müssen. Aus welchen Gründen sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Patientin eine Pflicht der Ärzte zur Vornahme einer in concreto nicht indizierten medizinischen Behandlung ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Das Selbstbestimmungsrecht begrenzt die medizinische Behandlungspflicht und erweitert sie nicht. Nach den Feststellungen kam es im Vorprozess ausschließlich aufgrund der (falschen) Einschätzung der CTG-Aufzeichnungen durch den Beklagten dazu, dass das dortige Berufungsgericht das Verhalten der behandelnden Ärzte als grob fahrlässig beurteilte, weshalb der Beklagte nach den dargestellten Grundsätzen auch dafür einzustehen hat. Darauf, dass die Schwangere nicht über die Gefahr aufgeklärt worden wäre, dass nach der von ihr gewünschten Entlassung allenfalls – und zwar unabhängig von dem vermeintlich suspekten bzw pathologischen Herzfrequenzmuster des Fötus – auftretende Probleme möglicherweise nicht rechtzeitig erkannt oder behandelt werden könnten, wurde die Haftung der Spitalsbetreiberin im Vorprozess nicht konkret gestützt.