Ein durch eine rechtswidrige Abschiebung verursachter Verdienstentgang einer Betroffenen steht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einem Verstoß gegen § 21 Abs 2 Z 2 und Abs 6 NAG, § 52 Abs 1 FPG und § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG
GZ 1 Ob 146/23m, 23.10.2023
OGH: Wird im Amtshaftungsverfahren ein bloßer Vermögensschaden geltend gemacht, ist dieser nur aufgrund einer (vorwerfbaren) Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, der Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder eines sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ersatzfähig. Auch im Amtshaftungsrecht gilt, dass die verletzte Vorschrift auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor den schließlich eingetretenen Vermögensnachteilen zu schützen. Der Schutzzweck der Norm ist ein selbständiges Abgrenzungskriterium der Haftung neben der Rechtswidrigkeit, dem Verschulden und der Kausalität. Sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung müssen vom Schutzzweck erfasst sein. Ohne dessen haftungseingrenzende Wirkung droht eine Uferlosigkeit der Haftpflicht.
Im Amtshaftungsbereich muss besonders geprüft werden, ob Pflichten des Rechtsträgers nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse eines einzelnen Betroffenen normiert sind. Angesichts der idR öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügt es für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwar, dass die Verhinderung eines Schadens eines Dritten bloß mitbezweckt ist. Die verletzte Amtspflicht muss aber gerade dem Geschädigten gegenüber bestanden haben, was auch davon abhängen kann, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen ihm und dem Rechtsträger bestand oder aber die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe eine so große und unbestimmte Personenzahl betrifft, dass dies der Allgemeinheit gleichzusetzen ist.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand hier eine rechtliche Sonderverbindung, weil ihr durch § 21 Abs 2 Z 2 NAG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Inlandsantragstellung eingeräumt wurde und ihr diese Antragstellung letztlich ein Bleiberecht verschaffte. Der Verstoß der Beklagten gegen diese Bestimmung sowie gegen § 52 Abs 1 FPG und § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG hat nach ihren Behauptungen dazu geführt, dass sich ihre Schulausbildung um 2 Jahre verzögert hat. Ein daraus allenfalls resultierender Verdienstentgang steht infolge der rechtlichen Sonderverbindung (gerade durch das gegen sie vom BFA geführte Abschiebungsverfahren) im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verstoß gegen diese Bestimmungen.