Die nach dem Oö LuftREnTG vorgesehene regelmäßige Überprüfung der Rauchfänge auf Brandsicherheit und die idZ erforderliche Reinigung erfolgt in Vollziehung des Oö LuftREnTG und wird (als sicherheitsrelevante Tätigkeit) vom Rauchfangkehrer als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG vorgenommen
GZ 1 Ob 158/23a, 16.11.2023
OGH: Der OGH hat außerhalb des Amtshaftungsrechts die Haftung des Rauchfangkehrers aus privatrechtlichem Kehrvertrag anerkannt. Dagegen werden Tätigkeiten eines Rauchfangkehrers, die er im Rahmen der ihm von den landesrechtlichen Feuerpolizeivorschriften übertragenen sicherheitsrelevanten Aufgaben erfüllt, die sonst von Gemeindeorganen zu bewerkstelligen wären, in stRsp dem Hoheitsbereich zugeordnet.
Gem § 32 Abs 2 Oö LuftREnTG sind Fänge vom Rauchfangkehrer auf Brandsicherheit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen und zwar (1.) in der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) nach Maßgabe der Anlage 6 und (2.) ohne Bindung an die Heizperiode nach Maßgabe der Anlage 7. In diesen Anlagen sind die Überprüfungsfristen geregelt.
Nach § 35 Abs 1 Z 2 Oö LuftREnTG hat der Rauchfangkehrer insbesondere die ihm gem diesem LandesG übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Nach Abs 2 ist er verpflichtet, alle die Brand- oder die Betriebssicherheit der Fänge betreffenden Mängel, soweit ihm diese bei Erfüllung seiner Aufgaben erkennbar sind, der verfügungsberechtigten Person schriftlich bekannt zu geben; § 28 (Mängelbehebung) ist sinngemäß anzuwenden.
Gem § 36 Abs 1 Oö LuftREnTG hat die verfügungsberechtigte Person unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche auf ihre Kosten einen zuständigen Rauchfangkehrer mit der Durchführung der dem Rauchfangkehrer vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen (einschließlich des Ausbrennens) zu beauftragen. Die verfügungsberechtigte Person hat jede erstmalige Beauftragung und jeden Wechsel des Rauchfangkehrers unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
Daraus ergibt sich, dass die nach den Anlagen 6 und 7 vorgesehene regelmäßige Überprüfung der Rauchfänge auf Brandsicherheit und die idZ erforderliche Reinigung in Vollziehung des Oö LuftREnTG erfolgt und (als sicherheitsrelevante Tätigkeit) vom Rauchfangkehrer als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG vorgenommen wird. Allein die (nicht weiter substantiierte) Rechtsbehauptung der Kläger, sie hätten mit dem Beklagten einen privatrechtlichen Kehrvertrag, ändert nichts daran, dass der Rechtsweg in Bezug auf Haftungsansprüche, die aus der in einem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der Überprüfung nach § 32 Oö LuftREnTG stehenden (mangelhaften) Kehrung der Rauchfänge abgeleitet werden, unzulässig ist.