Ein vermuteter Konsens kann auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte
GZ Ra 2023/06/0185, 12.10.2023
VwGH: Die Frage, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder auch bewilligungsfrei ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.
Ein Beseitigungsauftrag wäre auch bezüglich anzeigepflichtiger Bauvorhaben - das Vorliegen einer entsprechenden Bauanzeige wurde nicht einmal für die Riedhütte Süd behauptet - rechtmäßig (§ 38 Abs 1 lit a iVm § 40 Abs 1 und 2 Vlbg BauG). Die Tatsache, dass die Baubehörde nach Errichtung der Gebäude keinen baupolizeilichen Auftrag wegen Konsenslosigkeit erlassen hat, vermag die Annahme eines vermuteten Konsenses der Gebäude nicht zu begründen.