Aus § 17 VStG ergibt sich eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes
GZ Ra 2021/02/0097, 19.10.2023
VwGH: Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG der Beschuldigte (vgl § 32 Abs 1 VStG), der Privatankläger (vgl § 56 Abs 2 VStG) und der Privatbeteiligte (vgl § 57 Abs 1 VStG). Des Weiteren ergibt sich aus § 17 VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes.
Die Rechtskraft des den Verfall aussprechenden Straferkenntnisses hat zur Folge, dass der Eigentümer und die an der Sache dinglich Berechtigten ihre Rechte verlieren, selbst wenn sie als Partei übergangen wurden. Diese Wirkung eines Straferkenntnisses auf den Eigentümer muss kraft Größenschluss umso mehr für die Aufhebung des Verfalls gelten. Daher wirkt fallbezogen - auch mit Blick auf die Begründung des Erkenntnisses des VwG vom 4. Jänner 2021, wonach auch ein objektiver Verfall nach § 17 Abs 3 VStG ausscheide - die Aufhebung des Verfallsauspruchs ebenso für die erstrevisionswerbende Partei.