Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Revisionswerber zur Revisionserhebung legitimieren
GZ Ra 2021/21/0241, 17.10.2023
Der Rechtsvertreter der Revisionswerberin bringt vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerberin nach einer „positiven Entscheidung“ durch den VwGH Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich zustehen würden.
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass nach der Rsp des VwGH Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre zählen, die zur Revisionserhebung bzw zur Revisionsfortführung im Revisionsverfahren legitimieren.