VwGH: Zur Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs 3 VwGVG
Die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs 3 VwGVG an das VwG besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist
VwGH: Die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs 3 VwGVG an das VwG besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist.