Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden; ein Verweis auf vorgelegte Urkunden kann im Einzelfall ausreichen; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden
GZ 7 Ob 106/23y, 24.10.2023
OGH: Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden. Ein Verweis auf vorgelegte Urkunden kann im Einzelfall ausreichen; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Einzelfall durch den Verweis auf die detaillierte Schadensaufstellung in ihrem vorbereitenden Schriftsatz ihren geltend gemachten Gesamtschaden – gerade noch – schlüssig zur Darstellung gebracht.