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Verfahrensrecht

OGH: Zur materiellen Streitgenossenschaft (Unterlassungsansprüche nach § 1330 ABGB)

Werden mehrere Beklagte wegen ihrer gemeinsamen Stellung als Herausgeberinnen und Medieninhaberinnen bestimmter Medien für darin aufgestellte Äußerungen haftbar gemacht und sind damit aus demselben tatsächlichen Grund haftbar, so ist von einer Streitgenossenschaft der Beklagten nach § 11 Z 1 ZPO auszugehen

05. 12. 2023
Gesetze:   § 11 ZPO, § 55 JN, § 1330 ABGB
Schlagworte: Streitwert, Bewertung des Entscheidungsgegenstands, Zusammenrechnung, Rechtsmittelgericht, Unterlassungsanspruch, Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung

 
GZ 6 Ob 145/23a, 23.10.2023
 
OGH: Bei subjektiver Klagenhäufung (Parteienhäufung) sind die von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhobenen Ansprüche (nur dann) zusammenzurechnen, wenn sie materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN). Dies ist der Fall, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Eine Rechtsgemeinschaft bloß bezüglich eines nur eine Vorfrage bildenden Sachanspruchs oder Rechtsanspruchs reicht nicht aus, um eine materielle Streitgenossenschaft annehmen zu können. Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund iSd § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt voraus. Wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist keine materielle Streitgenossenschaft gegeben. Ansprüche von und gegen (bloß) formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO sind hingegen nicht zusammenzurechnen, und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
 
Das Gericht zweiter Instanz kam hier zum Ergebnis, zwischen den Beklagten liege nur eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor. Diese Beurteilung wird vom erkennenden Senat angesichts des von der Klägerin im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringens zur Medieninhaberschaft aller Beklagten nicht geteilt: Die Beklagten werden von der Klägerin allesamt wegen ihrer gemeinsamen Stellung als Herausgeberinnen und Medieninhaberinnen bestimmter Medien für darin aufgestellte Äußerungen haftbar gemacht und sind damit aus demselben tatsächlichen Grund haftbar. Es ist damit von einer Streitgenossenschaft der Beklagten nach § 11 Z 1 ZPO auszugehen.
 
Bei objektiver Klagehäufung (Anspruchshäufung) ist dann zusammenzurechnen, wenn die (von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei geltend gemachten) Ansprüche in einem tatsächlichen oder einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher Zusammenhang wird bejaht, wenn alle Klagsansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden, aber eben nicht, wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können.
 
 

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